In dem vom OVG NW entschiedenen Fall hatte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu einem Getränkemarkt mit Lager in einem faktischen Gewerbegebiet beantragt. Die beklagte Behörde hatte die Erteilung des Vorbescheides unter Hinweis auf die Großflächigkeit abgelehnt. Zusammen mit einem bereits vorhandenen Discountmarkt bilde der Getränkemarkt eine Funktionseinheit. Bei der aus diesem Grund gebotenen summierenden Betrachtung der jeweiligen Verkaufsflächen entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der sondergebiets- bzw. kerngebietspflichtig sei.
Wie schon das Verwaltungsgericht in erster Instanz ist das OVG NW dieser Argumentation nicht gefolgt und hat der Klage auf Erteilung des Vorbescheides stattgegeben. Ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO gegeben sei, hänge allein von der Verkaufsfläche des zur Genehmigung gestellten Einzelvorhabens ab. Das in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte anerkannte Kriterium der Funktionseinheit sei inzwischen nicht mehr geeignet, die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben zum Zwecke der Sortimentsergänzung zu erklären und eine Addition der Verkaufsflächen zur Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO zu rechtfertigen. Eine dahingehende Auslegung von § 11 Abs. 3 BauNVO sei auch nicht durch Wortlaut, Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck der Vorschrift geboten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OVG NW hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Praxistipp
Sollte sich die Auffassung des OVG NW durchsetzen, so würden sich die Spielräume für eine Grundstücksnutzung durch größere Einzelhandelsbetriebe auch außerhalb von Kern- und Sondergebieten künftig deutlich erweitern. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit außerhalb solcher Gebiete käme es dann nur noch darauf an, ob das fragliche Vorhaben für sich allein betrachtet die von den Gerichten angenommene kritische Größe von 700 bis 800 m2 Verkaufsfläche überschreitet.