Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat durch Beschluss vom 02.12.2009 (Az. 8 B 1549/09.AK) den Bau der von der Bezirksregierung Münster genehmigten Abfallbehandlungsanlage im Gewerbepark Mersch in Haltern am See vorläufig gestoppt. Das Vorhaben verstoße nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gegen die Bestimmungen des Bebauungsplanes.
Das Bauvorhaben, das von der Bezirksregierung Münster genehmigt wurde, besteht aus vier Betriebseinheiten (Bauschutt- und Bodenrecyclinganlage, Gewerbeabfallanlage, Schrottplatz und Containerlager für gefährliche Abfälle) sowie Nebeneinrichtungen (Tankstelle und Fahrzeugwaage). Gegen die Realisierung des Vorhabens wandte sich ein im Gewerbegebiet wohnender Nachbar, der den geringen Abstand der baulichen Anlagen zu seiner Wohnung sowie die geplanten Öffnungszeiten der Anlage (6.00 bis 22.00 Uhr), die über die üblichen Öffnungszeiten im Gewerbepark (bis 19.00 Uhr) hinausgehen sollen, rügte.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab dem Antrag mit der Begründung statt, das angegriffene Bauvorhaben sei typischerweise geeignet, wegen seines räumlichen Umfangs, der Art der Betriebsvorgänge (Abkippen, Zerkleinern u. ä.), die zumindest teilweise unter freiem Himmel ausgeführt werden sollen, und des intensiven An- und Abfahrtverkehrs den Gebietscharakter des im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindlichen Gewerbegebiets zu stören. Angesichts der geplanten Arbeitsvorgänge könne es zu starken Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen kommen. Das Bauvorhaben müsse daher in einem Industrie- und nicht in einem Gewerbegebiet realisiert werden.
In einem ähnlich gelagerten Verfahren lehnte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 05.10.2007, Az. 8 B 1340/07) seinerzeit den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allerdings ab. Auch hier griff ein Nachbar die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine im Gewerbebetrieb geplante Abfallannahmestelle für Abfälle aus Privathaushalten sowie Elektroaltgeräten (sog. Kleinanliefererstelle) an. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen urteilte, das Bauvorhaben lasse, gestützt auf entsprechende Gutachten und Auflagen in der Genehmigung (kein Betrieb außerhalb der gebietsüblichen Öffnungszeiten, Lagerung der Abfälle ausschließlich in abgedeckten Containern, Befeuchtung noch zu befüllender Container u.ä.), keine immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen befürchten, die nicht innerhalb der Grenzen des in einem Gewerbegebiet Zumutbaren liegen. Es sei daher nicht erheblich belästigend im Sinne des § 8 Abs. 1 Baunutzungsverordnung Nordrhein-Westfalen. Ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential könne nicht festgestellt werden.
Der aktuelle Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen stellt keinesfalls eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar. Vielmehr verdeutlichen die Ausführungen des Gerichts, dass in derartigen Fällen stets eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen ist.