Praxistipp
Insbesondere in Unternehmen, in denen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besonders konfliktbeladen ist, wird der Arbeitgeber regelmäßig den Wunsch haben, Personalgespräche mit Arbeitnehmern ohne Beteiligung eines Betriebsratsmitgliedes zu führen. Dem Betriebsrat kann bei der Geltendmachung eines Teilnahmerechtes zunächst entgegengehalten werden, dass es sich bei dem Hinzuziehungsrecht nur um einen Anspruch des Arbeitnehmers selbst und nicht um eine eigenständig vom Betriebsrat geltend zu machende Forderung handelt. Es kommt also darauf an, ob der Arbeitnehmer eigenständig fordert, dass ein Betriebsratsmitglied anwesend sein soll. Darüber hinaus kann durch eine sehr konkrete Eingrenzung des Gesprächsgegenstandes vorab in vielen Fällen vermieden werden, dass ein Hinzuziehungsrecht des Betriebsrats besteht.
Die Einzelheiten
Der Sachverhalt des vom BAG zu entscheidenden Verfahren war dadurch gekennzeichnet, daß der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein Personalgespräch führen wollte. Der Betriebsrat hatte geltend gemacht, dass das Hinzuziehungsrecht des Arbeitnehmers aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einen ganz allgemeinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung begründet und es deshalb letztlich gleichgültig sei, welchen Gegenstand das Personalgespräch haben soll. Dies wurde damit begründet, dass das Hinzuziehungsrecht im Zusammenhang mit § 82 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gesehen werden müsse und dort schließlich von einem Anhörungsrecht allgemein „in betrieblichen Angelegenheiten“ die Rede ist, so dass keine Situation denkbar wäre, in der der Arbeitgeber das Teilnahmerecht des Betriebsrats verweigern könne. Dieser Ansicht hat das BAG eindeutig widersprochen. In dem Beschluss ist vielmehr herausgestellt worden, dass ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht folgen würde. Klargestellt wurde durch den Beschluss, dass die §§ 81 Abs. 4 Satz 3, 82 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 2 und 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds bezogen auf den jeweils ganz bestimmten Gegenstand und Anlass abschließend regeln. Gesprächstatbestände, die sich nicht unter die vorgenannten gesetzlichen Anlässe einordnen lassen, bedingen deshalb, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auch ohne Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes sprechen muss. Da das im vorliegenden Fall geltend gemachte Erörterungsrecht nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Arbeitnehmer dazu dient, eine realistische Einschätzung darüber zu ermöglichen, wie seine Leistungen eingeschätzt werden und welche Entwicklungschancen er im Betrieb hat, müssen diese Themen in dem Personalgespräch mindestens auch eine Rolle spielen, um das Hinzuziehungsrecht zu begründen. Das BAG hat hervorgehoben, dass Fallgestaltungen in der Praxis denkbar sind, in denen bei einem Gespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages naturgemäß nicht mehr sinnvoll über die Leistungsbeurteilung oder die weitere berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers im Betrieb gesprochen werden kann und deshalb ein Hinzuziehungsrecht nicht in Frage kommt. Bedeutsam ist ebenfalls, dass das BAG in dem Beschluss festgestellt hat, dass neben den oben zitierten betriebsverfassungsrechtlichen Normen der Hinzuziehungsanspruch aus anderen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes und damit insbesondere nicht aus den allgemeinen Tatbeständen des § 75 und des § 80 BetrVG abgeleitet werden kann. Deshalb kann der Arbeitgeber in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der oben genannten gesetzlichen Fallgruppen prüfen, ob ein Hinzuziehungsrecht zugunsten des Arbeitnehmers besteht oder ob er fordern kann, mit dem Arbeitnehmer allein zu sprechen.