Am 31. Mai 2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren („Planvereinheitlichungsgesetz“) vom Bundestag beschlossen worden. Nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt ist es in seinen wesentlichen Teilen, mit denen das VwVfG novelliert wird, am 7. Juni 2013 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1388). Die damit zugleich weiter beschlossenen Änderungen, insbesondere des Energiewirtschaftsgesetzes („EnWG“), des Bundesfernstraßengesetzes („FStrG“), des Allgemeinen Eisenbahngesetzes („AEG“) sowie des Luftverkehrsgesetzes („LuftVG“) treten erst zum 1. Juni 2014 in Kraft.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 25 VwVfG ist um einen dritten Absatz ergänzt worden, der die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung regelt. Hiernach soll die betroffene Öffentlichkeit bei Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, bereits frühzeitig beteiligt werden, indem sie über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet wird. Da die Öffentlichkeitsbeteiligung möglichst bereits im Vorfeld, d. h. vor Stellung des Antrags und damit außerhalb des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne, stattfinden soll, enthält § 25 Abs. 3 VwVfG keine zwingenden Verfahrensvorschriften. Die Behörde wird vielmehr verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen beim künftigen Antragsteller in geeigneter Form auf die Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuwirken.
Öffentliche Bekanntmachung im Internet
Mit § 27a VwVfG ist eine neue Bestimmung zur öffentlichen Bekanntmachung im Internet geschaffen worden. Hiermit wird der Behörde aufgegeben, dass in Fällen, in denen durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet ist, deren Inhalt zugleich auch immer im Internet veröffentlicht werden soll. Sofern sich die Bekanntmachung zudem auf Unterlagen bezieht, die zur Einsicht auszulegen sind, sollen diese Unterlagen ebenfalls im Internet zugänglich gemacht werden. Damit wird die Kenntnisnahme – gerade für Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung – durch einen bequemeren Zugang deutlich erleichtert.
Rechtsbehelfsbelehrung
Mit § 37 Abs. 6 VwVfG wurde außerdem eine allgemeine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in das VwVfG eingeführt. Sie ergänzt die entsprechende Vorschrift in § 58 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dient in erster Linie der Erreichung effektiven Rechtsschutzes. Die Belehrung ist allerdings nicht Bestandteil der Entscheidung. Wird sie verletzt oder ist sie fehlerhaft, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, sondern löst dann anstelle der Monatsfrist die Jahresfrist für die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 VwGO aus.
Planfeststellungsverfahren
Als weiteres Kernstück des Planvereinheitlichungsgesetzes sind zudem die für das Planfeststellungsverfahren geltenden Vorschriften der §§ 73 bis 75 VwVfG gerändert worden. So sind im Rahmen der Vorschriften über das Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG u. a. die Präklusionsregelung für die Stellungnahmen der Behörden eingeschränkt und den anerkannten Vereinigungen Stellungnahmerechte eingeräumt worden. Bei den Vorschriften über den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach § 74 VwVfG ist u. a. die Regelung über die individuelle Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses durch Zustellung gelockert worden. Ferner ist eine Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses jetzt bereits zulässig, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Damit ist die Vorschrift an die Regelungen in den einzelnen Fachgesetzen angepasst worden. Schließlich haben auch die Vorschriften über die Rechtswirkungen der Planfeststellung nach § 75 VwVfG Änderungen erfahren. So enthält diese Vorschrift nun eine Klarstellung über den Umgang mit Form- und Verfahrensfehlern und auch eine Definition für den Beginn der Planausführung.
Fazit
Mit den durch das Planvereinheitlichungsgesetz eingeführten Änderungen hat der Gesetzgeber den aktuellen politischen Diskussionen zu mehr Transparenz und Beschleunigung von Großvorhaben Rechnung getragen. Die Zusammenführung der bislang nur fachgesetzlich geregelten Vorgaben für das Planfeststellungsverfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz erscheint dabei als besonders sinnvoll. Ob allerdings mit dem Instrument der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung tatsächlich die gewünschten positiven Effekte erzielt werden können, bleibt demgegenüber abzuwarten. Dass den von einem Großvorhaben potenziell Betroffenen durch die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung die Befürchtung genommen werden kann, die Zulassung werde nicht ergebnisoffen geprüft, erscheint zumindest zweifelhaft. Die Reichweite der Reform ist jedenfalls beachtlich. Denn die Änderung der Regelungen des Bundes-VwVfG schlagen regelmäßig entweder durch eine automatisch eintretende oder durch Landesgesetz erfolgende Umsetzung auf die jeweiligen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze durch. Dabei erscheint die Neuregelung des § 27a VwVfG zur Internetbekanntmachung gerade auch für die kommunale Bauleitplanung zukünftig besonders praxisrelevant.