In jüngster Zeit wurde immer öfter darüber diskutiert, ob vor dem Hintergrund der Fassung des § 97 Abs. 5 GWB, wonach ein öffentlicher Auftraggeber einen Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen hat, die Bestimmung des niedrigsten Preises als alleiniges Zuschlagskriterium zulässig ist. In seinem Beschluss vom 05.12.2008 (1 Verg 9/08) hat das OLG Naumburg für die Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen (Hausmüll- und Altpapiersammlung in einem Kreisgebiet) keine Bedenken gegen eine entsprechende Vorgehensweise geäußert. Die Vorschrift des § 97 Abs. 5 GWB sei darauf gerichtet, dass ein öffentlicher Auftraggeber eine an objektiven, willkürfreien und nicht manipulierbaren Kriterien orientierte Auswahl seines Vertragspartners nach der Einzelwirtschaftlichkeit des konkreten Angebotes organisiere. Dies könne sowohl durch die Bestimmung des niedrigsten Preises für eine genau definierte Leistung als auch durch die Bestimmung mehrerer Wirtschaftlichkeitskriterien für eine im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten bestmögliche Leistung erfolgen.
Dokumentation
Des Weiteren sei eine Dokumentation der Gründe für die Entscheidung der Vergabestelle für eine Ausschreibung allein nach dem Kriterium des niedrigsten Preises vergaberechtlich jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn nach der konkreten Definition des Leistungs-Solls des Beschaffungsvorgangs sehr homogene, sich nur im Angebotspreis unterscheidende Angebote zu erwarten seien.
Fazit
Wie bislang überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertreten, sieht das OLG Naumburg die Bestimmung des Preises als alleiniges Zuschlagskriterium als unproblematisch an. Für „Standarddienstleistungen“ ist nach dieser Auffassung nicht einmal eine Dokumentation der Gründe für die Entscheidung zugunsten dieses Kriteriums erforderlich. Im Umkehrschluss ist Vergabestellen anzuraten für den Fall, dass sie bei der Ausschreibung anderer als Standarddienstleistungen ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises für den Zuschlag wählen wollen, die Gründe für diese Entscheidung auf jeden Fall im Vergabevermerk zu dokumentieren.