Schweigen des Schuldners als Beleg seiner Zahlungsunfähigkeit
Wir hatten schon mehrfach einen kritischen Blick auf die Vorsatzanfechtung geworfen (s. zuletzt Insolvenzanfechtung – Reform der Insolvenzanfechtung beschlossen). Eine jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.02.2016 – IX ZR 109/15) zeigt noch einmal, dass eine Reform der Vorsatzanfechtung unabdingbar ist.
Der Leitsatz …
Die Entscheidung trägt folgenden amtlichen Leitsatz:
Schweigt der Schuldner einer erheblichen Forderung während eines monatelangen Zeitraums auf Rechnungen und Mahnungen und bietet er nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Erwirken eines Mahnbescheids in dem auf seinen Widerspruch eingeleiteten gerichtlichen Verfahren die ratenweise Zahlung der Gesamtforderung einschließlich der Zinsen und der angefallenen Kosten an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners, dessen Zahlungsverzug nicht mit einer fortdauernden Anspruchsprüfung erklärt werden kann, erkannt.
… und seine Bedeutung
Die Vorsatzanfechtung kann generell noch Jahre nach der vermeintlich gelösten Kundenkrise zu einem Bumerang werden: Wer wusste, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht, muss noch zehn Jahre mit einer Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) rechnen, durch die erhaltene Leistungen des Schuldners zurückzuzahlen sind. Eine solche Anfechtung setzt voraus, dass der Schuldner Zahlungen mit einem vom Gläubiger erkannten Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Die im Wesentlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale können als innere, dem Beweise nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen meist nur aus objektiven Tatschen hergeleitet werden. Für den Gläubiger und dessen Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners und dessen bewusste Benachteiligung anderer durch die erfolgte Zahlung gilt daher im Falle der Vorsatzanfechtung Folgendes:
- Monatelanges Schweigen des Schuldners auf Rechnungen und Mahnungen begründet schon für sich genommen ein Indiz für die Zahlungseinstellung des Schuldners.
- Wer engmaschig abrechnet und mahnt, baut erheblichen Zahlungsdruck auf, der eine rasche Prüfung der Forderung durch den Schuldner veranlasst. Schweigt der Schuldner dennoch, deutet das Schweigen auf erhebliche Liquiditätsprobleme hin.
- Ein zahlungsfähiger Schuldner vermeidet ein aussichtsloses Gerichtsverfahren und erhebt keinen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid. Kein redlicher Schuldner lässt sich ohne die geltend gemachte Forderung sachlich anzugreifen, verklagen, um dem Kläger eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuringen.
Insgesamt kann ein Gläubiger sich in einer solchen Situation nicht der Tatsache verschließen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Er nimmt seine bevorzugte Befriedigung zum Nachteil anderer Gläubiger damit billigend in Kauf. Erhält der Gläubiger Zahlungen aus dem Ratenzahlungsvergleich, sind diese im Wege der Vorsatzanfechtung angreifbar.
Fazit
Gerichtliche Vergleiche können nach der Entscheidung des BGH die Vorsatzanfechtung nicht verhindern. Obwohl Gläubiger die Gründe des Schweigens ihres Schuldners von außen nur schwer einschätzen können, ist ihnen zu raten, nicht zu lange bis zu gerichtlichen Maßnahmen zu warten, um sich nicht in Insolvenzfalle zu bewegen. Ein Ratenzahlungsvergleich ist überdies nur etwas wert, wenn bewiesen werden kann, dass Zahlungsschwierigkeiten nicht der einzige Grund für seinen Abschluss waren. Wenn man sich die objektive Indizienkette des BGH anschaut, wird ein solcher Beweis allerdings im Nachhinein nur schwer zu führen sein. Hier ist eine Korrektur durch die Gesetzgebung dringend geboten.