Praxistipp
Arbeitgeber sollten in einem Abmahnungsschreiben nicht mehrere verschiedenartige Verstöße rügen. Bei gleichartigen Verstößen (z. B. mehrfaches Zuspätkommen) sollten in der Abmahnung nur die einwandfrei ermittelten Vertragsverletzungen benannt werden.
Die Einzelheiten
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer insgesamt drei Abmahnungen erteilt, die wiederum jeweils mehrere Pflichtverletzungen enthielten. Das LAG Hamm schloss sich in seinem Urteil vom 10.01.2006 einer Entscheidung des BAG vom 13.03.1991 – 5 AZR 133/90 – an, nach der ein Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Personalakte entfernt werden muss, wenn darin mehrere Pflichtverletzungen gerügt werden, von denen nicht alle zutreffen. Das Abmahnungsschreiben könne nämlich nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben.
Der Arbeitgeber könne aber eine Abmahnung, mit der mehrere Vertragsverletzungen gerügt würden, durch mehrere einzelne Abmahnungen ersetzen, wenn der Arbeitnehmer sich – beispielsweise im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – nur gegen einzelne Punkte eines mehrere Pflichtverletzungen beinhaltenden Abmahnungsschreibens wende. Den „neuen“ Abmahnungen könne der Arbeitnehmer sodann auch nicht erfolgreich den Einwand der Verwirkung (der Abmahnungsbefugnis in Folge der ersten Abmahnung) entgegenhalten (so schon LAG Köln Urteil vom 16.05.1997 – 11 Sa 828/96 –).
Betrachtet man diese Rechtsprechung aus Arbeitgebersicht, ist zugleich zu berücksichtigen, dass das BAG schon im Jahre 2001 entschieden hat, dass zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen die Warnfunktion der Abmahnung abschwächen können, wenn den zahlreichen Abmahnungen keine weiteren Konsequenzen folgen. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr tatsächlich zum Ausspruch einer Kündigung führen werden.