Praxistipp
Nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen lagen entgegen den Erwartungen des Arbeitnehmers die Voraussetzungen für einen anschließenden Bezug von Altersrente nach Altersteilzeit nicht vor, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits in der Arbeitsphase des gewählten Blockmodells vollständig von der Arbeitleistung freigestellt hatte. Von einer dauerhaften Freistellung von Arbeitnehmern während der Arbeitsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist abzuraten. Ein solches Freistellungsmodell kombiniert mit Altersteilzeit ist vor dem Hintergrund dieser BAG-Entscheidung kein für den Personalabbau nutzbares Instrumentarium. Ebenso wenig sind Modelle zu empfehlen, bei denen der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase zwar für Arbeit auf Abruf gemäß § 12 TzBfG oder in Rufbereitschaft zur Verfügung steht, tatsächlich jedoch keine Arbeitsleistung erbracht wird. Auch in diesen Konstellationen besteht das Risiko, dass die nach dem Altersteilzeitgesetz vorgeschriebene Arbeitsleistung als nicht gegeben erachtet wird und somit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Altersrente nach Altersteilzeit nicht erfüllt sind. Zudem macht die Entscheidung des BAG deutlich, dass bei Abschluss von Vereinbarungen, die letztlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielen, durchaus Informationspflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen bestehen können. Sind nachteilige sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nicht auszuschließen, sollte der Arbeitgeber auf diese Möglichkeit schriftlich hinweisen und zumindest die anderweitige rechtliche Beratung zu diesen Punkten empfehlen.
Die Einzelheiten
Auf Vorschlag des Arbeitgebers schlossen die Arbeitsvertragsparteien eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell. In einer separat abgeschlossen Zusatzvereinbarung wurde der Arbeitnehmer schon für die Arbeitsphase unwiderruflich freigestellt, um aus dieser Freistellung in die Freizeitphase der verblockten Altersteilzeit zu wechseln. Nach Vorstellung des Arbeitnehmers sollte für die gesamte Dauer der Altersteilzeitvereinbarung ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne fortbestehen und anschließend mit 60 Jahren ein Rentenbezug nach vorausgegangener Altersteilzeit möglich sein. Kurze Zeit später wurden die getroffenen Vereinbarungen vom Arbeitnehmer angefochten und schließlich die Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt nach dem ursprünglichen Anstellungsvertrag und dem Altersteilzeitarbeitsvertrag als Schadenersatz geltend gemacht. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass zwar im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ein Beschäftigungsverhältnis aufgrund des ausbezahlten Arbeitsentgeltes auch für die Zeiten vorlag, während derer die Arbeitsleistung nicht erbracht wurde, dass jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 237 SGB VI für den bevorzugten Zugang zur Altersrente nach Altersteilzeit erfüllt waren. Altersteilzeitarbeit setze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen voraus, dass die Arbeitszeit "auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert" wird. Abweichungen von den gesetzlich ausdrücklich vor gesehen Voraussetzungen seien nicht zulässig, "die Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte sei zwingend vorgeschrieben". Das Gericht ließ zwar die Anfechtung des Arbeitnehmers nicht durchgreifen und sah auch nicht die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage erfüllt, sprach jedoch dem Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch zu. Der Arbeitgeber habe mit der Vorlage des Altersteilzeitangebotes bei durchgehender Freistellung vertragliche Nebenpflichten verletzt:
"Schlägt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine bestimmte Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und macht er dabei Angaben über die versorgungsrechtlichen Folgen einer derartigen Vorgehensweise, so müssen diese Angaben richtig sein, anderenfalls verletzt der Arbeitgeber seine Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis... . Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Angaben aus Anlass eines Vertragsschlusses richtig sein müssen.... Auch bei einer gehobenen Position des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss keine neue Gefahrenquelle für den Arbeitnehmer schaffen...."
Da der Arbeitgeber die Möglichkeit einer Altersteilzeitvereinbarung in die Vertragsverhandlung eingebracht hatte und diese darauf angelegt war, dass der Kläger nach der Altersteilzeit eine Altersrente beziehen sollte, obwohl er faktisch umgehend aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden sollte, sah das BAG diese bestehende Nebenpflicht durch den Arbeitgeber verletzt. Da dem Arbeitnehmer entgegen seiner Erwartung für die Zeit zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr keine Absicherung durch die gesetzliche Rente zukam, war ihm somit auch ein Schaden entstanden. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers wurde von Seiten des BAG abgelehnt. Der Arbeitgeber konnte sich nicht mit dem Einwand entlasten, der Arbeitnehmer hätte sich auf die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben nicht verlassen dürfen.