In dem entschiedenen Fall hatte eine Kirchengemeinde auf dem Dach ihrer Kirche eine Photovoltaikanlage betrieben. Das Landratsamt hatte ihr per Verfügung die Beseitigung der Anlage aufgegeben. Hiergegen hat sich die Kirchengemeinde zur Wehr gesetzt. Mit Erfolg: Wie schon das Verwaltungsgericht Stuttgart in erster Instanz hat ihr der VGH Recht gegeben. Zwar sei die Solaranlage nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigungspflichtig, weil die Kirche aus heimatgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen ein Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sei und durch die Solaranlage dieses Kulturdenkmal beeinträchtigt werde. Beide Gerichte gelangten jedoch nach Inaugenscheinnahme zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigung keinesfalls erheblich sei. Die auf dem Kirchendach angebrachte Solaranlage sei daher genehmigungsfähig, weshalb die angefochtene denkmalschutzrechtliche Beseitigungsanordnung nicht habe ergehen können.
Praxistipp
In seiner Entscheidung legt der VGH einen ausgesprochen eigentümerfreundlichen Wertungsmaßstab an. Nicht nur in Bezug auf das Anbringen von Solaranlagen bildet die Entscheidung damit eine wertvolle Argumentationshilfe für die Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien, falls hieran Veränderungen vorgenommen werden sollen.