Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt haben.
Praxistipp
Soll einem behinderten Menschen gekündigt werden, empfiehlt sich besondere Diskretion, um gerade zu verhindern, dass der Betroffene allein zur Erschwerung der Kündigung rechtsmissbräuchlich einen Antrag stellt.
Die Einzelheiten
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen wird. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden damit ohne Weiteres Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind. Inwieweit das Zustimmungserfordernis auch bei Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern besteht, die im Zeitpunkt des Kündigungszugangs gerade erst einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hatten, dem dann rückwirkend stattgegeben wurde, war bislang umstritten. Diesen Streit hat das BAG mit der in Rede stehenden Entscheidung beigelegt.
In dem konkreten Verfahren war die Klägerin seit 1995 bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt gewesen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 06.12.2004, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben. Am 03.12.2004 hatte die Klägerin allerdings bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt. Diesem Antrag wurde im April 2005 rückwirkend zum 03.12.2004 stattgegeben. Im Kündigungsschutzprozess machte die Klägerin daraufhin geltend, die Kündigung sei unwirksam, weil sie am 06.12.2004 bereits (rückwirkend) gleichgestellt gewesen sei und somit den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX in Anspruch nehmen könne.
Die Klage blieb vor dem 2. Senat das BAG erfolglos. Die Klägerin, so der Senat in der Urteilsbegründung, habe ihren Gleichstellungsantrag erst drei Tage vor Erhalt der Kündigung gestellt. Eine Auslegung des § 90 Abs. 2 a SGB IX ergebe jedoch, dass der Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX nur dann eingreife, wenn der Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter bzw. der Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt worden seien. Infolge dessen habe die Beklagte keine Zustimmung des Integrationsamtes vor Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin einholen müssen.