Mit dieser Aussage modifiziert der Bundesfinanzhof (Urteil vom 14.07.2004, I R 111/03, DStR S. 1785) seine bisherige Auffassung. Bislang ging der Bundesfinanzhof stets davon aus, dass Überstundenvergütungen für Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Es wird nunmehr anerkannt, dass im Einzelfall überzeugende Gründe existieren können, Zuschlagsregelungen der vorgenannten Art zu rechtfertigen. Hierfür ist zunächst ein betriebsinterner Fremdvergleich anzustellen. In dem Falle, dass vergleichbare Zuschlagsregelungen auch mit gesellschaftsfremden Angestellten mit Leitungsfunktionen abgeschlossen sind, weist dies darauf hin, dass die Vereinbarung speziell in dem betreffenden Unternehmen auf betrieblichen Gründen beruht. Ein Grund kann z.B. darin liegen, dass der Betrieb an sieben Wochentagen rund um die Uhr geöffnet sein muss.