Nun geht es beim Thema Wettbewerbsregister Knall auf Fall: Nachdem die gestaffelte Registrierungsphase nach Bundesländern abgeschlossen worden war, hatte das Bundeskartellamt (BKartA) zuletzt alle Auftraggeber, die zukünftig nach § 6 Abs. 1 WRegG zur Registerabfrage verpflichtet sind, zur zeitnahen Registrierung aufgerufen. Wir berichteten bereits in unserem Blog.
Nunmehr hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit am 29.10.2021 im Bundesanzeiger veröffentlichter Bekanntmachung im Sinne von § 12 Abs. 1 WRegG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung entsprechend § 9 Abs. 1 WRegG vorliegen. Damit sind die Pflichten des WRegG für die meldenden Behörden auf der einen Seite sowie die zur Abfrage verpflichteten Auftraggeber auf der anderen Seite nach Verstreichen eines bestimmten zeitlichen Vorlaufs zu beachten. Aufgrund der Bekanntmachung des BMWi vom 29.10.2021 steht folgender „Fahrplan“ fest:
Spätestens jetzt sind alle zukünftig nach dem WRegG zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichteten Auftraggeber gut beraten, sich – dem entsprechenden Aufruf des BKartA folgend – zeitnah zu registrieren. Damit schaffen sie nicht nur rechtzeitig die Voraussetzung für die ab dem 01.06.2022 verpflichtende Registerabfrage. Vielmehr verschaffen sie sich mit erfolgreicher Registrierung auch die bereits ab dem 01.12.2021 bestehende Möglichkeit, sich im Rahmen von „freiwilligen“ Abfragen mit dem Wettbewerbsregister vertraut zu machen, bevor es richtig „ernst“ wird.
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