Diese Konstellation macht die Finanzbehörden deshalb so aufmerksam, weil Erträge der GmbH, die als Tantieme abfließen, den steuerpflichtigen Gewinn mindern. Daher wird bei Betriebsprüfungen – nicht selten mit überzogenen steuerlichen Maßstäben – geprüft, ob die Tantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer unter Fremden üblichen entspricht oder andernfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden muss. Im folgenden wollen wir Ihnen hierzu praktische Hinweise geben:
1. Sorgen Sie von vornherein für eine vertragliche Grundlage
Tantiemeregelungen werden nur dann anerkannt, wenn sie von Anfang an schriftlich fixiert gewesen sind. Aber das schriftliche Fixieren allein reicht noch nicht aus. Es muss ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst werden. Dieser sollte protokolliert werden.
2. Halten Sie die Tantiemeregelung klar und einfach
Zwar bieten ungewöhnliche und ungenaue Formulierungen in der Tantiemevereinbarung noch keinen Grund für die Annahme einer vGA. Dies hat der BFH kürzlich nochmals klargestellt. Dennoch sollten komplizierte und ungewöhnliche Regelungen vermieden werden. Verwenden Sie klare und einfache Formulierungen.
3. Sorgen Sie für eine exakte Durchführung der Tantiemeregelung
Die steuerliche Anerkennung einer Zahlungsvereinbarung zugunsten von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern setzt voraus, dass die Tantiemeregelung so wie vereinbart auch durchgeführt wird. Achten Sie darauf, dass die Tantieme so wie vertraglich vereinbart berechnet und ausbezahlt wird. Ist dies nicht der Fall, kann die Finanzbehörde eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen.
4. Überprüfen Sie regelmäßig die Höhe der Tantieme
Hier sind zwei Punkte zu berücksichtigten. Zum einen darf durch die Tantieme keine Gewinnabsaugung erfolgen. Die Finanzverwaltung hat hierfür eine Grenze festgelegt, die als Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung angesehen wird: nämlich 50 % des Jahresüberschusses vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuer. Eine Tantieme, die diese 50 %-Regel übersteigt, wird nur ausnahmsweise als angemessen betrachtet.
Weiterhin wird von der Finanzverwaltung als Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung angesehen, wenn die Tantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers 25 % der Gesamtvergütung übersteigt. Der BFH hat hierzu neuerdings aber klargestellt, dass bei variablen Bezügen über 25 % der Gesamtvergütung nicht automatisch eine vGA anzunehmen ist. Vielmehr muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ein sachlicher Grund für die Überschreitung der 25 % Grenze besteht. Nichts desto trotz ist diese Regelung zu berücksichtigen.