Praxistipp:
Ein Vorgehen gegen Testergebnisse der Stiftung Warentest ist in aller Regel wenig erfolgversprechend, es sei denn der Stiftung Warentest sind Fehler bei der Durchführung des Produkttests unterlaufen. Diese Fehler müssen jedoch nachgewiesen werden. Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Entscheidungen die Anforderungen an vergleichende Produkttests eindeutig definiert. Diese Anforderungen werden von unabhängigen Instituten wie der Stiftung Warentest auch regelmäßig eingehalten. Dagegen ist ein Vorgehen gegen einen Produkttest von gewinnorientierten Unternehmen oft in zahlreichen Fällen erfolgversprechend, da hier häufig aufgrund wirtschaftlicher Beziehungen zu Konkurrenten Bedenken hinsichtlich der Neutralität des Testers aufgezeigt werden können, die dazu führen können, dass ein solcher Produkttest nicht veröffentlicht werden darf.
Einzelheiten:
Die Stiftung Warentest hat in der Aprilausgabe 2004 in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift „test“ und in der Zeitschrift „test Spezial Kosmetik“ eine Untersuchung von Gesichtscremes im Versandhandel veröffentlicht. Das Produkt „Uschi Glas Hautnah Face Creme“ wurde in dem Test mit „mangelhaft“ bewertet. Die Klägerin sah in dem Testbericht und dem zugrunde liegenden Test einen unzulässigen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb. Sie hatte die Art und Weise der Tests sowie die unreflektierte Übernahme der Ergebnisse aus dem Test bemängelt. Aufgrund der Veröffentlichung des Textes habe sie dramatische Verkaufseinbußen bei sämtlichen Uschi Glas Produkten erlitten. Die Klägerin beantragte die Untersagung der Verbreitung der oben genannten Testberichte.
Das Gericht war der Auffassung, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch wegen der im Testheft beanstandeten Aussagen zusteht. Die Klägerin sei durch den veröffentlichten vergleichenden Warentests nicht unzulässig in ihren Rechten beeinträchtigt. Die Beklagte habe glaubhaft nachweisen können, dass dem Testbericht keine bewussten Fehlurteile und Verzerrungen zugrundegelegen hätten. Insbesondere habe der Test nicht auf bewusst unrichtigen Angaben oder eine bewusst einseitigen Auswahl der zum Vergleich gestellten Cremes aufgebaut. Die angewandten Prüfmethoden hätten den aufgestellten Prüfungsrichtlinien entsprochen. Ebenfalls seien die Testpersonen für alle Produkte vergleichbar gewesen. Auch eine mangelnde Neutralität des Testinstitutes sei nicht erkennbar gewesen. Es seien bei der Vorgehensweise auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es der Beklagten um eine gezielte Verunglimpfung des Produktes der Klägerin ginge.