Klarstellung war erforderlich
Die Klarstellung war notwendig geworden, weil verschiedene Landgerichte die kurze mietvertragliche Verjährungsfrist von nur einem halben Jahr gemäß § 548 Abs. 1 BGB (bzw. § 558 BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung) analog auch auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch angewendet haben, wenn dieser demselben mietvertraglichen Lebenssachverhalt entsprang. Sie taten dies, obgleich § 24 Abs. 2 S. 3 BBodSchG bereits vor der Gesetzesänderung regelte, dass der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch erst in drei Jahren verjährt.
Böse Überraschung
So mancher Vermieter, der sein Grundstück zur Nutzung z.B. an einen Tankstellenbetreiber vermietet hatte und später von der Bodenschutzbehörde zur Sanierung der vom Mieter verursachten Bodenverunreinigungen herangezogen wurde, erlebte vor den Zivilgerichten sein böses Erwachen. Diese bescheinigten ihm, dass er den ihm gegen den Verursacher des Schadens zustehenden Ausgleichsanspruch für die aufgewendeten Sanierungskosten zu spät geltend macht. Dabei hatte er sich doch auf die an sich eindeutige gesetzliche Regelung der dreijährigen Verjährungsfrist verlassen. Durch diese Rechtsprechung gerieten die Vermieter vor allem dann in große Zeit- und Beweisnot, wenn die Verursachungsbeiträge zu der Bodenverunreinigung nicht zweifelsfrei feststanden und erst gutachterlich ermittelt werden mussten. Denn § 584 Abs. 1 S. 2 BGB lässt die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters bereits in dem Zeitpunkt beginnen, in dem er die Mietsache zurückerhält. Denselben Zeitpunkt hatte ein Teil der Rechtsprechung auch für den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Mieter zugrunde gelegt. § 25 Abs. 2 S. 4 BBodSchG räumt dem Ausgleichsberechtigten dagegen mehr Zeit ein. Danach beginnt die Verjährungsfrist des Ausgleichsanspruchs entweder nach der Beitreibung der Sanierungskosten, wenn die Behörde Maßnahmen selbst ausgeführt hat, im übrigen nach Beendigung der Maßnahme durch den Sanierungsverpflichteten zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
Gerichtlicher Regelungsauftrag an den Gesetzgeber
Die Zivilgerichte begründeten die entsprechende Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 584 BGB auch auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch vor allem mit der Erwägung, dass dem Gesetzgeber bei Erlass des Bundes-Bodenschutzgesetzes folgender Umstand hätte bekannt sein müssen: Die zivilgerichtliche Rechtsprechung lässt die kurze mietvertragliche Verjährungsfrist hinsichtlich aller konkurrierenden Ansprüche entsprechend zur Anwendung gelangen, wenn diese ihren Ursprung in dem mietvertraglichen Lebenssachverhalt haben. Zugespitzt formuliert verlangten die Gerichte damit vom Gesetzgeber, die analoge Anwendbarkeit der mietvertraglichen und auch der kaufvertraglichen und der leihvertraglichen Verjährungsfristen ausdrücklich auszuschließen, obwohl er doch bereits explizit eine Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch in § 24 Abs. 2 BBodSchG selbst geregelt hatte. Diesem „Regelungsauftrag“ der Rechtsprechung ist der Gesetzgeber nunmehr mit der vorliegenden klarstellenden Gesetzesänderung nachgekommen.
Fazit: Einheitliche Verjährung
Dies bedeutet, dass bodenschutzrechtliche Ausgleichsansprüche nunmehr einheitlich nach drei Jahren auch dann verjähren, wenn sie im Zusammenhang mit der Veräußerung, der Vermietung oder – was selten der Fall sein dürfte – der Verleihung eines belasteten Grundstücks entstanden sind. Die Rechtsposition von Grundstückseigentümern ist dadurch gestärkt.