Alles wird neu – doch erst mal bleibt vieles beim Alten
Vieles deutet allerdings darauf hin, dass die LAGA davon ausgeht, die Anforderungen an die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen, also insbesondere die einzelnen Zuordnungswerte, nicht im Rahmen einer Technischen Regel vereinheitlichen zu können. Ziel der LAGA dürfte es zukünftig vielmehr sein, auf eine entsprechende Rechtsverordnung des Bundes hinzuwirken. Allerdings will die LAGA einige Eckpunkte aufstellen, an denen sich der Bund bei der Erstellung einer solchen Rechtsverordnung orientieren kann. Bis zum Erlass einer – dann unmittelbar verbindlichen – Rechtsverordnung soll der Allgemeine Teil der LAGA-Mitteilung 20 mit Stand von 06.11.2003 in Verbindung mit den einschlägigen Zuordnungswerten der LAGA-Mitteilung 20 in der alten Fassung aus dem Jahr 1997 unter Berücksichtigung des Arbeitspapiers „Verfüllung von Abgrabungen“ (sog. GAP-Papier) angewendet werden.
Ob mit einer Rechtsverordnung zur Verwertung mineralischer Abfälle noch in der laufenden Legislaturperiode zu rechnen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Abschätzbar sein dürfte dagegen, dass die Vollzugspraxis in der Zwischenzeit mit erheblichen Rechtsunsicherheiten zu kämpfen haben wird.