Der BGH kommt zu folgendem Ergebnis: Für ein Delisting sei ein mit einfacher Mehrheit gefaßter Hauptversammlungsbeschluß notwendig. Der Minderheitenschutz gebiete zusätzlich ein Kaufangebot, um eine volle Entschädigung für den Verlust der Verkehrsfähigkeit der Aktie zu gewährleisten. Diese Entschädigung solle durch ein Pflichtangebot zum Kauf der Aktien durch die Gesellschaft oder durch den Großaktionär erreicht werden. Die Angemessenheit der Abfindung müsse in einem gerichtlichen Verfahren – einem sogenannten Spruchstellenverfahren – überprüfbar sein. Im Endeffekt ist somit ein Delisting in Zukunft nur möglich, wenn der/die Mehrheitsaktionär(e) sämtlichen anderen Aktionären ein sogenanntes Pflichtangebot unterbreitet. Im Ergebnis dürfte dies dazu führen, daß Delisting in Zukunft kaum noch vorkommt bzw. erheblich erschwert wird. Die Frankfurter Wertpapierbörse hatte bereits kurz nach Veröffentlichung der Entscheidung die laufenden Delisting-Verfahren ausgesetzt. Gesellschaften, die ein Going-Private anstreben, werden künftig – etwa durch ein freiwilliges Kaufangebot nach dem Wertpapierübernahmegesetz – versuchen, mindestens 95 % des Grundkapitals zu erlangen, um einen Ausschluß aller Minderheitsaktionäre durchführen zu können. Daneben bleiben die hergebrachten Möglichkeiten eines sogenannten „kalten“ Delisting, beispielsweise durch Umwandlung in eine GmbH oder die Verschmelzung auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. Hier bedarf es dann nur der gesetzlichen Mehrheiten, d. h. einer 3/4-Mehrheit.