Nach einer älteren Entscheidung des Bundesfinanzhofes (V R 5/72) wurde die Vertretung einer Gesellschaft als eine Leistung angesehen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Der Gesellschafter, der die Geschäfte führt, war mangels Umsätzen nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts und folglich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Mit seinem Urteil aus Juni 2002 (V R 43/01) hat der BFH diese Rechtsprechung nun aber aufgegeben. Im Anschluß an eine Entscheidung des EuGH stellen die deutschen Richter in München fest, daß auf Geschäftsführung und Vertretung einer Gesellschaft Umsatzsteuer zu erheben ist, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird. Die damit wieder eingeführte Steuerbarkeit dieser Leistungen wird eine Anpassung der Gesellschaftsverträge fast aller GmbH & Co. KGs erfordern. Denn der vom BFH entschiedene Fall befaßt sich zwar mit der Führung der Geschäfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch eine an ihr beteiligte Kapitalgesellschaft, doch ist dieser Sachverhalt mit Verhältnissen bei der GmbH & Co. KG vergleichbar. Soweit die Vollhafterin – eine Komplementär-GmbH – eine gewinnunabhängige Vergütung für die Führung der Geschäfte erhält, unterliegt diese also konsequenterweise der Umsatzsteuer. Als Entgelt kann dabei auch der Gewinnanteil angesehen werden, der über das Beteiligungsverhältnis hinausgeht, so jedenfalls eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (S7105A-10). Da die GmbH in der Regel am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt ist, erweist sich annähernd jeder Gewinnanteil als Sonderentgelt. Die gleiche Steuerpflicht ergibt sich für eine Vergütung, die der GmbH für die Übernahme der persönlichen Haftung gewährt wird. Das Bundesfinanzministerium hat eine Stellungnahme angekündigt, die sich mit dieser noch offenen Frage beschäftigt. Besteht danach eine Steuerpflicht der Geschäftsführungsleistungen der GmbH, ist mit einer Übergangsfrist zur notwendigen Anpassung der Gesellschaftsverträge zu rechnen.