Oftmals fordern öffentliche Auftraggeber zum Nachweis der Zuverlässigkeit eines Bieters eine sogenannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern/Abgaben bzw. von Sozialversicherungsbeiträgen“. Der Umgang mit dieser Anforderung wird – mittlerweile – in der einschlägigen Rechtsprechung durchaus kontrovers diskutiert. Nach Auffassung des OLG Koblenz im Beschluss vom 04.07.2007 (1 Verg 3/07) ist – falls ein öffentlicher Auftraggeber keine weitergehenden Konkretisierungen in den Ausschreibungsunterlagen vorgibt – eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich aller Steuern und Abgaben erforderlich. Damit reicht regelmäßig eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes alleine nicht aus. Hinsichtlich des Nachweises über die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung in der Sozialversicherung sei ein repräsentativer Nachweis ebenfalls nicht ausreichend. Je nach den Verhältnissen in einzelnen Unternehmen hat der entsprechende Bieter über den Umfang des Nachweises zu entscheiden.
„Praktikablere“ Rechtsprechung des OLG Düsseldorf/VK Bund
Das OLG Düsseldorf und die 3. Vergabekammer des Bundes sind mit zwei aktuellen Beschlüssen dieser äußerst strengen Rechtsprechung des OLG Koblenz entgegengetreten. Die Forderung eines „Nachweises der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen durch die zuständigen Stellen“ sei aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Bieters zu beurteilen – so das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 23.01.2008 (VII-Verg 36/07). Hiernach sei es erforderlich – aber auch ausreichend – durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen, dass die Umsatz-/Lohnsteuer als wirtschaftlich bedeutendste Steuerart erfüllt sei. Ein Nachweis über die Entrichtung der Grund-/Gewerbesteuer sei dagegen nicht erforderlich. In die ähnliche Richtung geht die 3. Vergabekammer des Bundes in Bezug auf die Forderung eines „Nachweises über Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung“ (ohne dass diese Vorgaben näher konkretisiert wären). Eine solche Nachweisforderung könne wohl nur so verstanden werden, dass – wie bislang üblich – eine exemplarische Bescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse ausreiche (Beschluss vom 24.01.2008, – VK 3-151/07 –). Etwas anderes gelte möglicherweise dann, wenn sich die Forderung nach einem umfassenden Beleg eindeutig aus den Ausschreibungsunterlagen ergebe. Hier stellt sich nach Auffassung der VK Bund dann allerdings die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer solchen Forderung.
Fazit
Obwohl einige öffentliche Auftraggeber mittlerweile dazu übergegangen sind, im Hinblick auf den Nachweis der Erfüllung steuerlicher/abgabenrechtlicher Verpflichtungen bzw. der Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von den Bietern entsprechende Eigenerklärungen zu verlangen, sind nach wie vor in den Ausschreibungsunterlagen noch sogenannte „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ als Nachweis der Eignung gefordert. Geht nicht klar und eindeutig aus den Unterlagen hervor, welchen Nachweis (Umfang!) der öffentliche Auftraggeber vom Bieter erwartet, ist den Bietern dringend anzuraten, sich durch eine Aufklärungsrüge an den öffentlichen Auftraggeber zu wenden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Anforderung an die Eignungsnachweise erfüllt und damit das Angebot des Bieters nicht ausgeschlossen wird.