Praxistipp
Zur Vermeidung einer Schadensersatzverpflichtung sollten von der Konkurrenz übernommene Vertriebsmitarbeiter nachweislich darauf hingewiesen werden, dass sie bei der Nutzung von Informationen über Kunden ihres früheren Arbeitgebers lediglich auf ihr Gedächtnis zurückgreifen dürfen. Überdies ist es ratsam, die Arbeitsweise neuer Vertriebsmitarbeiter, die von Wettbewerbern kommen, unter diesem Aspekt zu kontrollieren.
Einzelheiten
Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch dann eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 17 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vorliegen, wenn die Daten und Informationen redlich während der früheren Beschäftigung erlangt wurden. Nutzen darf der ehemalige Mitarbeiter nur sein Gedächtnis als Informationsquelle nicht aber mitgenommene Kundenlisten oder eigene Aufzeichnungen über Kunden.
Anmerkungen
Im Zeitalter winziger Speicherchips ist es mit wirtschaftlich noch zu rechtfertigendem Aufwand nicht möglich, das Kopieren auch umfangreicher Daten zu verhindern. Somit lässt sich die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses auf Seiten des geschädigten Unternehmens nicht verhindern.
Auf Seiten des zum Schadensersatz verpflichteten Unternehmens, dessen Mitarbeiter systematisch die Daten eines früheren Arbeitgebers nutzen, kann eine klare Positionierung gegen ein solches Verhalten sowie eine entsprechende Sensibilisierung der fraglichen Mitarbeiter langwierige Rechtsstreitigkeiten und eine Schädigung der Reputation vermeiden.