Praxistipp
Solange diesbezüglich noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, sollten Ansprüche aus vorsätzlichen Handlungen explizit von den Verfallsfristen ausgenommen werden.
Die Einzelheiten
Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Stralsund wird erstmalig eine Verfallsfrist wegen Verstoßes gegen den Rechtsgedanken des § 202 Abs. 1 BGB für unwirksam gehalten. Nach § 202 Abs. 1 BGB, der durch die Schuldrechtsreform eingeführt worden ist, kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Die in der Praxis geläufigen Verfallsklauseln erstrecken sich im Regelfall auf "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen". Hiermit werden von dieser Klausel auch sämtliche Schadensersatzansprüche aus einem Arbeitsverhältnis umfasst. Schadensersatzansprüche erfordern aber regelmäßig eine bestimmte Form des Verschuldens, so dass die Verfallsklauseln sich grundsätzlich auch auf die auf vorsätzlichem Verhalten beruhenden Schadensersatzansprüche erstrecken können. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Stralsund führen Ausschlussfristen, die unterhalb der Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gemäß § 199 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (10 bis 30 Jahr en) liegen, sofern Fälle einer vorsätzlichen Handlung betroffen sind, zu einer Erleichterung der Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes. Zwar enthält eine Verfallsklausel nicht unmittelbar eine Regelung über die Erleichterung der Verjährung im Sinne des § 202 Abs. 1 BGB, allerdings sei dieser Rechtsgedanke entsprechend anzuwenden. Nach § 202 Abs. 1 BGB verbiete sich für bestimmte Fälle eine Erleichterung der Verjährung. Nach Eintritt der Verjährung ist ein Anspruch nur dann nicht durchsetzbar, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Hingegen führt die Verfallsklausel neben der gegenüber der Verjährungsfrist erheblich abgekürzten Frist zu einem automatischen Untergang des Anspruchs nach Fristablauf, ohne dass es hierzu noch einer Geltendmachung oder einer sonstigen Handlung des Schuldners bedarf, da Verfallsfristen von den Gerichten von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund verstoße eine Verfallsklausel, soweit sie nicht Fälle eines vorsätzlichen Handelns ausschließe, gegen das gesetzliche Verbot des § 202 Abs. 1 BGB, was zur Unwirksamkeit der Klausel führe.