Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 27.05.2005, Az.: 39 O 73/04) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob zwei ehemalige Geschäftsführer der Messe Düsseldorf GmbH („Messe“) durch eine von ihnen getroffene Ermessensentscheidung den Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Sinne des § 43 Abs. 1 GmbHG genügt haben. Nach einer Grundlagenentscheidung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat der Messe, Event-Reihen durchzuführen, beschlossen die beiden Beklagten als Geschäftsführer der Messe, zwei konkrete Eventreihen durchzuführen. Zur Durchführung dieser Eventreihen wurden Laufzeitverträge abgeschlossen. Nachdem die ersten Veranstaltungen mit Verlust durchgeführt wurden, plädierten die Beklagten gegenüber dem Aufsichtsrat der Messe für die Fortführung der Eventreihen. Die Verluste bezeichneten die Beklagten hierbei als Anlaufkosten. Die beiden Beklagten prognostizierten bei Durchführung der gesamten Veranstaltungsreihe einen Gewinn für die Gesellschaft. Von einem Abbruch der Veranstaltungsreihe rieten die beiden Beklagten insbesondere im Hinblick auf die eingegangenen Verträge ab. Die der Empfehlung der beiden Beklagten zugrunde liegenden Kosten waren im Jahresabschluss der Messe ausgewiesen worden. Nachdem die Veranstaltungsreihen durchgeführt wurden und zu einem erheblichen Verlust geführt hatten, nahm die Messe die beiden Geschäftsführer mit der Begründung in Anspruch, diese hätten mit der Empfehlung, die Veranstaltungsreihen fortzuführen, nicht den Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Sinne des § 43 Abs. 1 GmbHG genügt.
Das Landgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des BGH die Grenzen aufgezeigt, die der Geschäftsführer einer GmbH einzuhalten hat und im konkreten Fall eine Schadensersatzverpflichtung der Geschäftsführer verneint. Das Landgericht Düsseldorf hat ausgeführt, dass von einer Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG Fehlschläge und Irrtümer abzugrenzen seien, die zwar personalpolitische Konsequenzen rechtfertigen, aber wegen des unverzichtbaren weiten unternehmerischen Spielraums keine Haftung des Geschäftsführers begründen können. Nach der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf sind gewagte Geschäfte nur dann als sorgfaltswidrig anzusehen, wenn das erlaubte Risiko überschritten wird. Bei dieser Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass der Geschäftsleitung bei der Leitung der Geschäfte des Unternehmens ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden müsse, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar sei. Dazu gehöre neben der bewussten Eingehung geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, möge er auch noch so verantwortungsbewusst handeln, ausgesetzt sei. Eine Schadensersatzpflicht ergibt sich erst dann, wenn die Grenzen eines von Verantwortungsbewusstsein getragenen, ausschließlich am Unternehmenswohl orientierten, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhenden unternehmerischen Handelns deutlich überschritten werden. Die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, muss in unverantwortlicher Weise überspannt worden sein oder das Verhalten des Geschäftsleiters aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten.