Sanierungsverantwortlichkeit im Bodenschutzrecht abschließend geregelt
Eine Inanspruchnahme auf der Grundlage gesellschaftsrechtlicher Haftungsnormen (§§ 128, 130 HGB), wonach der Gesellschafter einer OHG für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich haftet, hat das Gericht abgelehnt. Zweifelhaft sei bereits, ob es sich bei der Sanierungspflicht der OHG um eine Gesellschaftsverbindlichkeit im Sinne der genannten Vorschriften handele. Vor allem aber werde die Gesellschafterhaftung durch die Vorschrift des § 4 Abs. 3 BBodSchG verdrängt, die den Kreis der Sanierungsverantwortlichen abschließend regele.
Eine Sanierungsverantwortlichkeit des Gesellschafters aufgrund dieser Bestimmung hat der VGH ebenfalls verneint. Zwar bestimme § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG, dass zur Sanierung auch verpflichtet sei, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen habe, der ein Grundstück gehöre, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast belastet sei. Im vorliegenden Fall sei diese Vorschrift jedoch schon deshalb nicht einschlägig, weil die Gesellschaft als Verursacherin der Altlast und damit als Verhaltensstörerin sanierungspflichtig sei. Im Übrigen beziehe sich die Bestimmung nach den Gesetzesmaterialien nur auf ganz spezielle Fallgruppen einer gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung (Unterkapitalisierung; qualifizierte Konzernabhängigkeit).
Kein „Freibrief“ für OHG-Gesellschafter
Mit seiner Entscheidung und der ihr zugrundeliegenden Annahme, dass das Bodenschutzrecht die Sanierungsverantwortlichkeit abschließend regelt, schlägt der VGH einen Weg ein, den das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit anderen handelsrechtlichen Haftungstatbeständen bereits vorgegeben hatte. Einen „Freibrief“ für die persönlich haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften erteilt das Gericht damit gleichwohl nicht. Die Entscheidung schließt mit dem Hinweis, dass persönlich haftende Gesellschafter, wenn sie schon nicht unmittelbar zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden könnten, doch für Kosten hafteten, die z. B. im Zuge einer behördlichen Ersatzvornahme entstehen könnten. Die erfolgreiche Anfechtung von Sanierungsanordnungen kann sich für persönlich haftende Gesellschafter mithin als „Phyrrus-Sieg“ erweisen.