Die Europäische Kommission hat am 24.01.2019 an insgesamt 15 Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, ein Aufforderungsschreiben betreffend die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen verschickt. In dem an Deutschland gerichteten Aufforderungsschreiben wird u. a. § 3 Abs. 7 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) beanstandet. Konkret bemängelt die Kommission die Passage in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV, nach der bei der Berechnung des Schwellenwertes für Planungsleistungen nur der Wert für Lose über „gleichartige Leistungen“ zusammenzurechnen ist. In der Praxis werden danach insbesondere die Werte der Lose unterschiedlicher Leistungsbilder (z. B. Tragwerksplanung und TGA) bei der Schwellenwertberechnung separat betrachtet. Die EU-Kommission sieht hierin einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 8 RL 2014/24/EU, wonach grundsätzlich der geschätzte Gesamtwert aller Lose zusammenzurechnen ist. Eine Sonderregelung für Planungsleistungen, wie sie im deutschen Recht besteht, sei in der Richtlinie nicht vorgesehen.
Deutschland und die weiteren angeschriebenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln, was die nächste Eskalationsstufe auf dem Weg zu einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH darstellte. Es erscheint allerdings auch gut möglich, dass Deutschland diesen Schritt dadurch vermeiden wird, dass eine freiwillige Streichung der kritisierten Passage der VgV erfolgt.