Die Vergabekammer folgt zunächst ausdrücklich der vorzitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Fällen einer „echten parallelen Doppelbeteiligung einer Bieterfirma“. Eine Ausweitung der Düsseldorfer Rechtsprechung auf alle „nur denkbaren, zivilrechtlich im Übrigen ja zulässigen“ Organisationsverbindungen von Bieterunternehmen lehnt die Vergabekammer aber ab. Dies würde nach ihrer Auffassung faktisch zu einer Beschränkung des Wettbewerberkreises führen. Eine derartige Wettbewerbsbeschränkung sei aber mit den Zielen des Vergaberechts nicht in Einklang zu bringen. Eine Parallelbeteiligung sei daher dann nicht wettbewerbswidrig, wenn sich zwei eigenständige Bieterfirmen am Vergabeverfahren beteiligten, die über einen identischen Geschäftsführer verfügten oder in sonstiger Weise personell miteinander verbunden seien.
Konzernverbundenheit oder personelle Verflechtung alleine ist noch nicht unlauter
Wollte man auch in der parallelen Beteiligung von konzern- oder personell verbundenen Unternehmen eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise erblicken, führe dies dazu – so die Vergabekammer –, dass der Wettbewerb sich bei allen Ausschreibungen nur noch auf wenige Angebote beschränke. Dies gelte in besonderem Maße für den Entsorgungsmarkt, der so strukturiert sei, dass die überwiegende Zahl der ehemals selbstständigen Entsorgungsunternehmen inzwischen mit einem von insgesamt wenigen Konzernen verbunden sei. Auch in einem derartigen (Entsorgungs-)Konzern sei aber nicht auszuschließen, dass der Mutterkonzern entscheide, ob und welche Tochterunternehmen sich an einer Ausschreibung beteiligten, und auch dann die Gefahr entstünde, dass die Kalkulationen zwischen den konzernverbundenen Unternehmen möglicherweise untereinander abgestimmt werde. Eine wettbewerbschränkende und unlautere Verhaltensweise im Sinne von § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A liegt hierin nach Auffassung der Vergabekammer aber auch deswegen nicht, da die Norm keine potenziell möglichen, sondern tatsächlich wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen voraussetze, die dann zum Ausschluss gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f VOL/A führen müssen. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Vergabekammern bzw. -senate der Spruchpraxis der Vergabekammer Lüneburg anschließen werden.