Der BGH hat zu Gunsten der Stadt Leipzig in einer seiner seltenen vergaberechtlichen Entscheidungen geurteilt (Az. X ZB 3/17). Es ist eine Leitsatzentscheidung, die bedeutende prozessuale und materielle Aspekte behandelt. Insbesondere wurde der vom OLG Düsseldorf geprägten „Schulnotenrechtsprechung“ eine Absage erteilt.
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