Technische Besonderheiten
Außergewöhnliche technische Erfordernisse bedeuten nicht zwangsläufig, dass nur ein Unternehmen über entsprechendes Know-How verfügt – so die Worte Jacobs. Für die Annahme einer zulässigen Ausnahme müsse der öffentliche Auftraggeber nicht nur das Vorliegen „technischer Gründe“, sondern darüber hinaus darlegen, dass „dieses technischen Umstände es unbedingt erforderlich machten, den streitigen Auftrag an das gewählte Unternehmen zu vergeben“.
Dringliche zwingende Gründe
Für die Annahme dringlicher zwingender Gründe legte Jacobs die Meßlatte ebenfalls sehr hoch. Kumulativ müssten drei Voraussetzungen erfüllt sein: Ein unvorhersehbares Ereignis, dringliche zwingende Gründe, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen sowie ein entsprechender Kausalzusammenhang. Schon an der ersten Voraussetzung mangele es im konkreten Fall. Die Festlegung enger Fristen sei kein unvorhersehbares Ereignis. Öffentliche Auftraggeber seien vielmehr unter Anwendung der üblichen Sorgfalt verpflichtet, bei ihrer Planung die entsprechenden Verfahrensschritte und ihr mögliches Ergebnis zu bedenken, damit ihnen kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht unterlaufe. Schließlich betont Jacobs, dass sich ein Mitgliedstaat zur Nichteinhaltung der in der Vergaberichtlinie festgelegten Verpflichtungen nicht auf Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung (hier: enge Fristsetzung durch die nationale Umweltbehörde) berufen könne.
Fazit
In der Praxis dürfte der von Generalanwalt Jacobs geforderte Beweis insbesondere hinsichtlich der technischen Besonderheiten selten zu erbringen sein. Aus diesem Grund bleibt zu hoffen, dass sich der Europäische Gerichtshof diesen praktischen Bedenken annimmt und sie bei der Frage der Beweislast mit berücksichtigt. Nur für den Fall, dass die hoch gesetzte Schwelle durch die Europarichter gesenkt wird, können die Ausnahmefälle tatsächlich zulässigerweise zum Tragen kommen.