Es gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginne mit der Anspruchsentstehung und Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Bürgschaftsanspruch entstehe hiernach erst dann, wenn die Hauptschuld fällig sei und der Bürge vom Hauptschuldner in Anspruch genommen werde. Abweichend davon wird allerdings auch vertreten, dass der Beginn der Verjährung der Bürgschaftsschuld bereits mit der Fälligkeit der Hauptforderung zusammenfalle, da die Bürgschaft bereits von da ab in Anspruch genommen werden könne. Die Frage einer gegebenenfalls verkürzten Verjährung stellt sich vor allem bei Gewährleistungsbürgschaften, wenn gleich zu Beginn einer z.B. fünfjährigen Gewährleistungsfrist ein Mangel auftritt.
Praxistipp
Verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber dem Bürgen sind möglichst frühzeitig zu ergreifen. Vorsorglich sollte die Bürgschaftspflicht von vorneherein „verjährungssicher“ gestaltet werden, indem in der Bürgschaft eine Verjährung der Bürgschaftsansprüche mindestens an die Dauer der Gewährleistungsfrist geknüpft wird.