In einer aktuellen Entscheidung vom 08.01.2009 (2 VK 7/08) musste sich die Vergabekammer Schwerin mit der Frage auseinandersetzen, ob die im Rahmen einer Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen in den Verdingungsunterlagen festgesetzte „Treuepflicht“, mit der es dem Auftragnehmer verwehrt ist, im Entsorgungsgebiet während der Vertragslaufzeit eine konkurrierende gewerbliche Sammlung als haushaltsnahes System auf eigene Rechnung zu betreiben, vergabekonform ist. In der Sache hatte ein Landkreis die PPK-Entsorgung (einschließlich Aufstellung und Bewirtschaftung von PPK-Behältern) ausgeschrieben und angesichts der in der Vergangenheit häufig angezeigten gewerblichen Sammlungen privater Entsorgungsunternehmen mit der „Treuepflicht“ die Durchführung einer gewerblichen Sammlung durch den Auftragnehmer während des Vertragszeitraumes verhindern wollen. Dies ist vergaberechtswidrig – so die Vergabekammer.
Wettbewerbsverstoß
Nach Auffassung der Vergabekammer verstößt eine solche „Treuepflicht“ gegen den Wettbewerbsgrundsatz gemäß § 97 Abs. 1 GWB i. V. m. § 2 Nr. 1 Abs. 1, 2 VOL/A. Letztlich trete durch diese Vorgabe eine Wettbewerbsverfälschung ein, da dem erfolgreichen Bieter verwehrt sei, einer nach Abfallrecht zulässigen Betätigung nachzugehen.
Fazit
Die vergaberechtliche Entscheidung der Vergabekammer Schwerin entspricht inhaltlich bereits ähnlichen Erwägungen von Verwaltungsgerichten. Auch diese haben bereits mehrfach betont, dass eine Parallelität von gewerblicher Sammlung und einer Drittbeauftragung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zulässig sein müsse. Dementsprechend ist die aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Schwerin zu begrüßen. Wie nicht anders zu erwarten, hat der Auftraggeber gegen den Beschluss der Vergabekammer umgehend sofortige Beschwerde zum OLG Rostock eingelegt.