Vertragskündigung bei Vergaberechtsverstoß?
Unter bestimmten Voraussetzungen sah das LG München ein außerordentliches Kündigungsrecht eines öffentlichen Auftraggebers für gegeben, wenn ein Vertrag unter Verstoß gegen das Vergaberecht geschlossen worden ist. Dies hat das Gericht Ende 2005 festgestellt. Das Landgericht München sah den durch den EuGH festgestellten Vergaberechtsverstoß als „Änderung der Verhältnisse“ im Sinne einer vertraglichen Loyalitätsklausel in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) an. Ein Festhalten am Vertrag sei der Stadt München als öffentlichem Auftraggeber unter diesen Umständen nicht zumutbar. Denn ein solcher fortbestehender Vertrag stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Außerdem läge der Vergaberechtsverstoß im Risikobereich beider Vertragsparteien. Insofern sei nach dem Scheitern entsprechender Verhandlungen die außerordentliche Kündigung „ultima ratio“, zumal von Seiten der Europäischen Kommission erheblicher Druck auf die Stadt München ausgeübt werde. Schließlich hielt das LG München unter Würdigung der Vertragsrisiken und der konkreten Umstände eine „Kompensationszahlung“ in Höhe von 12,5 % der ursprünglichen Forderung des Auftragnehmers für „sachgerecht“.
Entscheidung des LG München nicht bestandskräftig
Das Urteil des LG München wurde nun in der 2. Instanz durch das OLG München aufgehoben. Insgesamt wurde der Rechtsstreit außergerichtlich beigelegt. Gleichwohl gaben die Richter des OLG München in der mündlichen Verhandlung einen zweckdienlichen Hinweis, indem sie bezweifelten, dass die Auffassung des LG München so haltbar sei. „ Was den Wegfall der Geschäftsgrundlage angeht, so fiele das EuGH-Urteil zwar möglicherweise in diesen Bereich, jedoch neigt der Senat sehr stark zu der Annahme, dass die Frage der Ausschreibungspflicht in erster Linie in die Risikosphäre der Beklagten fiel“ – so das OLG München wörtlich in der mündlichen Verhandlung.
Fazit
Das LG München war das erste Gericht, das konkret eine Kündigungsmöglichkeit für öffentliche Auftraggeber im Falle einer Vergaberechtsverletzung annahm. Diese Entscheidung ist nun aus der Welt geschaffen. Andere Gerichte sind der Auffassung des LG München bislang nicht gefolgt. Insbesondere der EuGH hat sich bislang zu einer bestehenden Kündigungsmöglichkeit oder gar -pflicht nicht geäußert. Inhaltlich bestehen erhebliche Bedenken an der Begründung des LG München. Daher ist nach wie vor kein Ausweg für vergaberechtswidrig geschlossene sogenannte De-facto-Vergaben, also für Vergaben, die trotz bestehender Ausschreibungspflicht ohne vorangegangene Ausschreibung getätigt wurden, in Sicht.