Vor diesem Hintergrund bestand in der Rechtsprechung und im Schrifttum Streit, ob Vertragsstrafenversprechen in vorformulierten Arbeitsverträgen für den Fall des Nichtantritts der Arbeit noch zulässig sind, da nach § 309 Nr. 6 BGB eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung unwirksam ist, durch die dem Verwender für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, eine Vertragsstrafe versprochen wird.
In einem vom BAG am 04.03.2004 entschiedenen Fall (8 AZR 196/03) hatte eine Arbeitnehmerin noch vor Dienstantritt eine Kündigung ausgesprochen. Für diesen Fall sah der geschlossene Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe vor.
Das BAG hat derartigen Vertragsstrafenabreden die Zulässigkeit nicht generell abgesprochen.
Als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit wurde dabei berücksichtigt, dass ein Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung weder durch Zwangsgeld noch durch Zwangshaft angehalten werden kann und der Arbeitgeber somit nur die Möglichkeit einer Vertragsstrafenregelung hat, um dem Fall einer Kündigung vor Dienstantritt vorzubeugen.
Vertragsstrafenabreden müssen der Höhe nach angemessen sein
Jedoch sind Vertragsstrafenversprechen, die den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, unwirksam. Eine solche Unangemessenheit kann sich nach den Ausführungen des BAG aus einem Missverhältnis zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe ergeben. Im Ergebnis befand das BAG eine Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehaltes für den Fall des Nichtantritts der Arbeit angesichts einer zweiwöchigen Kündigungsfrist während der Probezeit als zu hoch. Dies führte zur Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Vertragsstrafenregelung. Eine Reduzierung auf die zulässige Höhe ist nicht möglich.
Die Höhe der Vertragsstrafe ist somit an einem vertragskonformen Verhalten des Arbeitnehmers zu messen; dieser hat zumindest die Möglichkeit, die Arbeit aufzunehmen, um dann innerhalb einer vereinbarten Probezeit mit der geltenden – gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten – Frist die Kündigung auszusprechen.