Viele Unternehmen, die Ihre Produkte über den direkten – persönlichen – Kundenkontakt vertreiben, kennen das Problem. Immer wieder kommt es vor, dass Wettbewerber die Produkte der Konkurrenz oder gar das ganze Unternehmen durch unwahre Behauptungen in Verruf bringen. Angeblich schlechte Qualitäten, unzuverlässige Lieferzeiten, Liquiditätsschwierigkeiten, teurere Preise – das Repertoire der „Schlechtmacher“ kennt häufig keine Grenzen. Da mündliche Rufschädigungen schwerer zu beweisen sind, als etwa Angaben auf der eigenen Homepage oder Werbeaussagen in Flyern, kennen manche Vertriebsmitarbeitern wenig Hemmungen, wenn es um die Steigerung der eigenen Absatzzahlen geht. Dennoch sind die betroffenen Unternehmen nicht rechtlos gestellt.
Das Verbreiten unwahrer Tatsachen über einen Wettbewerber oder dessen Produkte stellt grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß dar. Gleichzeitig liegt eine Verletzung der Unternehmerpersönlichkeitsrechte (die auch juristischen Personen, also Gesellschaften, zustehen!) nahe. In beiden Fällen stehen den betroffenen Unternehmen sowohl Unterlassungsansprüche, als auch Schadensersatzansprüche gegen den Wettbewerber und den handelnden Mitarbeiter zu.
Um eine Ausweitung der Rufschädigungen zu verhindern, ist es ratsam, den Wettbewerber zur Unterlassung aufzufordern, sobald das unlautere Benehmen des Vertriebsmitarbeiters bekannt wird. Auch wenn sich die angesprochenen Kunden möglicherweise zieren, die Angaben des Konkurrenten als Zeugen (oder in einer schriftlichen) eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, oder man die Kunden nicht in juristische Auseinandersetzungen mit einem Wettbewerber verwickeln möchte, kann ein solcher Schritt sinnvoll sein. Sind dem Wettbewerber die Vertriebsmethoden des betroffenen Mitarbeiters bekannt, oder fördert er solche, erkennt er durch die Abmahnung, dass er „ertappt“ ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er seine Vertriebsmitarbeiter zur Zurückhaltung auffordern. War dem Unternehmer das Verhalten des jeweiligen Mitarbeiters bislang gar nicht bekannt, so gilt dies erst Recht. Im besten Falle unterzeichnet der Wettbewerber sogar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der er sich verpflichtet, die beanstandete Aussage nicht mehr zu tätigen. Verstößt der Wettbewerber gegen die Unterlassungserklärung, wird eine Vertragsstrafe – zu zahlen an den geschädigten Wettbewerber – fällig.
Sind die angesprochenen Kunden dazu bereit, in einer eidesstattlichen Versicherung wiederzugeben, welche Behauptungen der Vertriebsmitarbeiter im Verkaufsgespräch aufgestellt hat, kann sich eine gerichtliche Durchsetzung der Unterlassungsansprüche im Einstweiligen Verfügungsverfahren lohnen. Kann das betroffene Unternehmen dann auch noch die Unwahrheit der von dem Kunden wiedergegebenen Behauptungen glaubhaft machen, erhält der Wettbewerber eine gerichtliche Untersagungsverfügung. Er muss die beanstandeten Behauptungen ab sofort unterlassen. Verstößt er hiergegen, wird eine Vertragsstrafe fällig – diesmal zu zahlen an die Staatskasse. „Schlechtmacher“ haben es dann schwer.