Eine Verweisung auf DIN-Vorschriften in Bebauungsplänen ist grundsätzlich möglich, setzt im Hinblick auf das Bestimmtheits- und Publizitätserfordernis jedoch voraus, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2010 (Az.: 4 BN 21.10) hervor.
Dem entschiedenen Fall lag ein Bebauungsplan zu Grunde, in dessen textlichen Festsetzungen auf die DIN 4109 „Lärmschutz im Hochbau“ verwiesen wird und darüber hinaus die Angabe enthalten ist, bei welcher Dienststelle (mit Anschrift) die DIN-Vorschrift eingesehen werden kann. Die gegen den Bebauungsplan gerichtete Normenkontrollklage hatte unter anderem geltend gemacht, der Bebauungsplan verstoße insoweit gegen den Grundsatz der Publizität und Bestimmtheit der Bauleitplanung. Das Oberverwaltungsgericht war diesem Einwand nicht gefolgt. Der Bebauungsplan ‑ so das Oberverwaltungsgericht ‑ setze selbst für konkrete Bereiche fest, dass dort bei Errichtung von Gebäuden bestimmte Anforderungen gemäß DIN 4109 erfüllt werden müssten, und bestimme damit selbst, was geltendes Recht sei. Insoweit habe es eines Hinweises auf die Einsehbarkeit der DIN-Vorschrift nicht einmal bedurft.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis. Es stellt jedoch klar, dass der Plangeber in jedem Fall sicherstellen müsse, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen könnten. Dies gelte unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der fraglichen DIN-Vorschrift überlasse, oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimme, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssten, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergebe, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln sei. Denn auch im zuletzt genannten Fall könnten die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stelle. So oder so sei im Falle einer Verweisung den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan bekannt mache. Sie müsse vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könnten. Dieses könne sie dadurch bewirken, dass die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden könne, zur Einsicht bereit halte und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweise.
Nach dieser Entscheidung wird künftig bei der Ausarbeitung und Aufstellung von Bebauungsplänen unabhängig von der Tiefe der Verweisung auf technische Regelwerke darauf zu achten sein, dass das fragliche Regelwerk zur Einsicht bereitgehalten wird und hierauf in den textlichen Festsetzungen hingewiesen wird.