Praxistipp:
Arbeitspflichtverletzungen sollten durch den Arbeitgeber stets zeitnah aufgeklärt und gegebenenfalls sanktioniert werden. Anderenfalls begibt sich der Arbeitgeber in die Gefahr, Pflichtverletzungen ohne eine Möglichkeit der Sanktionierung hinnehmen zu müssen.
Die Einzelheiten:
Das LAG Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2005 (Az.: 6 Sa 367/05) einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bejaht. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer erst nach sechsmonatigem Zuwarten wegen eines Vertragsverstoßes abgemahnt. Zwar gibt es auch nach Auffassung des Gerichts keine Regelfrist, in der eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Kenne der Arbeitgeber den Vorfall jedoch seit fast sechs Monaten, ohne dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, dass er dessen Verhalten für beanstandungswürdig halte, dürfe der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihm dieser Vorfall künftig nicht mehr zum Vorwurf gemacht werde. Nach der Ansicht des Landesarbeitsgerichts soll dies zumindest dann gelten, wenn keine besonderen Umstände für das Abwarten des Arbeitgebers erkennbar seien und der Arbeitnehmer sich keine neuen Vertragsverstöße habe zu schulden kommen lassen.