Mit Beschluss vom 26.09.2013 (VK 18/13) hat die Vergabekammer Arnsberg dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Tariftreue- und Mindestlohnvorschriften des Tariftreue und Vergabegesetzes NRW („TVgG NRW“) gegen Europarecht verstoßen. Konkret möchte sie wissen, ob es europarechtswidrig ist, wenn sich ein Bieter gegenüber dem Auftraggeber verpflichten muss, seinen Mitarbeitern für die Auftragsausführung einen bestimmten Mindestlohn zu zahlen und die Einhaltung dieser Voraussetzungen zudem auch durch in Aussicht genommen Subunternehmer sicherzustellen.
Sachverhalt
Die Stadt Dortmund hat den Auftrag „Aktendigitalisierung und Konvertierung von Dateien für das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Dortmund“ europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Bestandteil der Vergabeunterlagen ist auch die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn nach dem TVgG NRW. Hiermit muss der Bieter sich bekanntermaßen nicht nur selbst zur Einhaltung der entsprechenden Vorgaben verpflichten, sondern der Bieter hat außerdem zu erklären, dass er sich eine ebensolche Verpflichtungserklärung auch von seinen Nachunternehmern hat abgeben lassen.
Die Antragstellerin ist auf dem Gebiet der Dokumentenerfassung und Digitalisierung tätig und bedient sich dabei regelmäßig eines polnischen Nachunternehmers, welcher seinen Sitz ebenfalls in Polen hat. Da dieser seine Leistungen vollständig in Polen erbringe, es dort keinen dem TVgG NRW entsprechenden Mindestlohn gebe und ein solcher auch nicht üblich sei, bat die Antragstellerin die Stadt Dortmund um Bestätigung, dass die in den Vergabeunterlagen vorgesehenen Verpflichtungen für den von ihr vorgesehenen Nachunternehmer nicht gälten. Zudem rügte die Antragstellerin vorsorglich die entsprechenden Vergabeunterlagen als vergaberechtswidrig. Nachdem die Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, dass sie der Rüge der Antragstellerin nicht abhelfen könne, wandte sich die Antragstellerin an die Vergabekammer.
Entscheidung der Vergabekammer
Die Vergabekammer sieht sich an einer abschließenden Entscheidung ohne Klärung der Vorfrage der EU-Rechtskonformität des § 4 Abs. 3 TVgG gehindert. Nach § 4 Abs. 3 TVgG NRW dürfen Aufträge nur an solche Bieter vergeben werden, die sich verpflichtet haben, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen. Die Antragstellerin habe diesbezüglich schlüssig vorgetragen, dass diese Vorgaben nicht europarechtskonform seien. Insbesondere verstoße § 4 Abs. 3 TVgG voraussichtlich gegen die EU-rechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit des Bieters und seines Subunternehmers, indem die Dienstleistungserbringung durch Nachunternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten behindert werde. Zudem führe eine nur auf Arbeitnehmer im Rahmen eines öffentlichen Auftrags beschränkte Schutzwirkung zu einem unzureichenden Partikularschutz, so dass die Mindestlohnverpflichtung auch nicht den Vorgaben der Entsenderichtlinie entspreche. Demgegenüber beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass sie an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sei und keine Normverwerfungskompetenz habe.
Eine Verwerfungskompetenz habe aber auch die Vergabekammer nicht. Sie sei jedoch ein erstinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und daher zur Vorlage an den EuGH berechtigt. Soweit bislang angenommen worden sei, dass es den Vergabekammern auf Grund des Beschleunigungsgrundsatzes verwehrt sei, ein Verfahren auszusetzen, gelte dies zumindest nicht für eine Vorlage an den EuGH.
Fazit
Die Vergabekammer Arnsberg hat mit ihrem Vorlagebeschluss an den EuGH juristisches Neuland betreten, denn bisher haben es die Vergabekammern immer abgelehnt, eine derartige Entscheidung zu treffen. Da viele Tariftreuegesetze der anderen Bundesländer ebenfalls eine dem § 4 Abs. 3 TVgG entsprechende Vorschrift enthalten, ist die Entscheidung der Vergabekammer Arnsberg und die nun abzuwartende EuGH-Entscheidung somit auch für die Auftraggeber und Auftragnehmer in den anderen Bundesländern höchst relevant.
Es ist sicherlich erfreulich ist, dass die nordrhein-westfälischen Vorschriften über den Mindestlohn nun auf ihre Europarechtskonformität überprüft werden, allerdings führt die Entscheidung der Vergabekammer zunächst zu weiteren Rechtsunsicherheiten auf Seiten von Auftraggebern und Auftragnehmern. Denn erfahrungsgemäß kann es mehrere Jahre dauern, bis der EuGH über die Vorlagefrage entschieden hat. Bis dahin können Bieter unter Hinweis auf das anhängige Verfahren jederzeit Bedenken gegen die Europarechtskonformität der im Vergabeverfahren nach dem TVgG zwingend zu stellenden Mindestlohnforderungen anbringen und somit gegebenenfalls den erfolgreichen Verfahrensabschluss verhindern. Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob, wann und wie das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW, dem bereits von der Vergabekammer Arnsberg im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens eine Stellungnahmemöglichkeit angeboten worden ist, eine offizielle Handlungsempfehlung für öffentliche Auftraggeber geben wird.