Am 19.02.2019 ist die VOB/A Abschnitt 1-3 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie kann am 19.02.2019 ab 15.00 Uhr unter www.bundesanzeiger.de im Amtlichen Teil abgerufen werden.
Die VOB/A Abschnitt 1 wird per Erlass mit Wirkung zum 01.03.2019 für den Bundeshochbau eingeführt. Wann sie in den einzelnen Bundesländern / Kommunen oder auch in Zuwendungsverhältnissen gelten wird, ist noch unklar.
Verändert wurde vor allem die VOB/A Abschnitt 1, welche unterhalb der EU-Schwelle gilt. Ziel war es zum einen, die Änderungen seit der Vergaberechtsreform 2016 im EU-Vergaberecht sowie mit der Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) aufzunehmen, zum anderen an den Eigenheiten von Bauvergaben bzw. der VOB/A festzuhalten.
Zu den Eigenheiten der VOB/A Abschnitt 1 gehört die Beibehaltung der Freihändigen Vergabe als Verfahrensart, wogegen in der UVgO die Verhandlungsvergabe die Freihändige Vergabe jedenfalls begrifflich ersetzt hat. Ebenfalls wurde die Nachforderungspflicht bei unvollständigen Teilnahmeanträgen / Angeboten in der VOB/A Abschnitt 1-3 aufrechterhalten. Bei Vergaben von Lieferungen und Dienstleistungen ober- wie unterhalb der EU-Schwelle hat der Auftraggeber hingegen Ermessen, wie er mit formalwidrigen Teilnahmeanträgen / Angeboten umgeht.
Auch in weiteren Details ist die VOB/A Abschnitt 1 eigen. Z. B. dürfen Referenzen aus den letzten fünf Jahren stammen, bei entsprechender Begründung sind sogar noch ältere Referenzen möglich. Bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen liegt die Regelgrenze für Referenzen bei drei Jahren. Zudem gibt es in der VOB/A Abschnitt 1 eine Pflicht, auf Nachweise zu verzichten, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist. Das wird mutmaßlich zu Folgeproblemen führen, denn es stellt sich z. B. die Frage, wie alt die vorliegenden Nachweise sein dürfen, um sie noch berücksichtigen zu können.
Für die Praxis bedeutet die Beibehaltung der VOB/A mitsamt den dortigen Abweichungen zu den Vergaben von Lieferungen und Leistungen eine Verstetigung der komplexen Vergaberechtsstruktur. Es bleibt abzuwarten, ob die Bestrebungen auf Bundesebene zur Eingliederung der Bauvergaben in die VgV / UVgO irgendwann Erfolg zeitigen wird.