Die Regelung ist nicht neu, die Rechtspflicht bestand auch schon im letzten Jahr für den vorausgegangenen Berichtszeitraum, doch dieses Jahr soll es endlich „ernst“ werden:
Nach § 10 Verpackungsverordnung („VerpackV“) müssen bis zum 01.05.2010 Vollständigkeitserklärungen für sämtliche Verkaufsverpackungen, die im Jahr 2009 erstmals in Verkehr gebracht worden sind, abgegeben und hinterlegt werden.
Diese Pflicht betrifft alle Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen der Materialarten Glas von mehr als 80.000 kg oder PPK von mehr als 50.000 kg oder Weißblech, Aluminium oder Verbunde von mehr als 30.000 kg im Kalenderjahr 2009 in Verkehr gebracht haben. Unterhalb der Mengenschwellen sind Vollständigkeitserklärungen nur dann abzugeben, wenn dies von der zuständigen Behörde ausdrücklich angeordnet worden ist.
Die Vollständigkeitserklärung muss von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüft werden. Sie ist bei den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern in elektronischer Form für drei Jahre zu hinterlegen.
Falls gegen die Pflichten zur Abgabe und Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung verstoßen wird, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden (§ 15 Nr. 29 VerpackV, § 61 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Zusätzlich besteht das Risiko, dass Wettbewerber einen Verstoß gegen die Pflicht zur Abgabe und Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung als Wettbewerbsverstoß beanstanden und abmahnen.
Die Bundesländer haben auf vielfältigen Druck verschiedener interessierter Kreise angekündigt, den Vollzug, namentlich die Überwachung an dieser Stelle erheblich zu intensivieren und der eine oder andere Konkurrent steht bereits heute in den Startlöchern. Aus diesem Grund ist es dringend anzuraten, die Vollständigkeitserklärungen ordnungsgemäß und fristgerecht bis zum 01.05.2010 abzugeben und bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern zu hinterlegen.