Gegenstand des Verfahrens waren durch eine Kalihalde verursachte Grundwasserschäden. Die Klägerin, die im Jahre 1972 aus der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften hervorgegangen war, wandte sich gegen die ihr auferlegte Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplans und zur Durchführung periodischer Proben. Im Berufungsverfahren wurde der entsprechende Bescheid aufgehoben. Der Revision der Beklagten hiergegen gab das VerwG mit dem o.g. Urteil statt. Anders als das Berufungsgericht sieht das BVerwG in der Erstreckung der Sanierungspflicht auf Gesamtrechtsnachfolgetatbestände, die bereits vor Inkrafttreten des BBodSchG eingetreten sind, keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Durch § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BBodSchG sei lediglich eine bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Rechtslage aufgenommen und kodifiziert worden. Die Gesamtrechtsnachfolge – auch in lediglich abstrakte – öffentlich-rechtliche Pflichten folge aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen und sei durch die Rechtsprechung des BVerwG seit langem vorgezeichnet gewesen. Darüber hinaus verstoße diese Auslegung von § 4 Abs. 3 BBodSchG auch weder gegen den Vorbehalt des Gesetzes noch scheitere sie an dem Grundsatz, dass höchstpersönliche Rechte und Pflichten nicht nachfolgefähig seien. Höchstpersönlich sei nur eine Rechtsbeziehung, die sich nicht von der Person des Trägers lösen lasse und sich in diesem persönlichen Bezug erschöpfe. Die hier in Rede stehende Pflicht könne aber zum einen durch Dritte wahrgenommen werden und sei zum anderen durch einen sachlichen Bezug zum Schutz des Grundwassers geprägt.