Das Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf bietet Gelegenheit, einige interessante Fragen im Hinblick auf den Betrieb von Deponien unter der neuen Rechtslage zu erörtern.
Die in Ziffer 1 des Schreibens der Bezirksregierung Düsseldorf genannte Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Deponieverordnung zum 01.08.2002 dürfte nur für die wenigsten Deponien zutreffen. Denn die Erfüllung sämtlicher Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, die Basisabdichtung und die sonstigen technischen und betrieblichen Vorkehrungen nach der Deponieverordnung und gegebenenfalls der Abfallablagerungsverordnung sowie der TASI bzw. TA Abfall stellt eine nur selten anzutreffende Konstellation dar.
Weitaus größere praktische Relevanz hat die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn eine Deponie nicht allen entsprechenden Anforderungen nach diesen Regelwerken entspricht. Zu dieser Frage enthält das Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf Ausführungen unter Ziffer 2.
Hier wird zunächst ausgeführt, der Weiterbetrieb einer solchen Deponie sei unzulässig, wenn er nicht von der zuständigen Behörde besonders zugelassen werde. Diese Aussage ist zumindest unvollständig. Denn sie übersieht, dass nach § 3 Abs. 2 AbfAblV die Möglichkeit besteht, Bauschutt- und Bodenaushubdeponien, auf denen lediglich gering belastete mineralische Abfälle abgelagert werden, auch ohne Antrag und Zulassung durch die zuständige Behörde weiterzubetreiben. Für diese Deponien ist auch keine Befristung des Weiterbetriebs vorgesehen. Auch insoweit ist das Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf unvollständig, da dort für einen Weiterbetrieb über den 15.07.2009 hinaus pauschal ein Antrag auf Anpassung an den Stand der Technik gefordert wird, ohne darauf hinzuweisen, dass dies für die Deponien nach § 3 Abs. 2 AbfAblV gerade nicht gilt.
Zutreffend stellt die Bezirksregierung Düsseldorf unter Ziffer 2 des Schreibens dagegen dar, dass ein Antrag auf Zulassung des Weiterbetriebes für Deponien, die der TA Abfall unterliegen, sowie für Monodeponien, die der TA Abfall oder TA Siedlungsabfall unterliegen, spätestens zum 01.08.2003 gestellt werden muß. Im Umkehrschluß wird damit die bislang umstrittene Auffassung bestätigt, dass für Deponien der Klassen I und II die Frist zum 01.08.2003 nicht gilt.
Naturgemäß schließt sich hier die Frage an, welche Frist für die Zulassung des Weiterbetriebes einer Deponie der Klasse I oder II dann gilt. Dies ist gesetzlich schlichtweg nicht geregelt. Es dürfte aber zu erwarten sein, dass die zuständigen Behörden diejenigen Deponiebetreiber, die bis zum 01.08.2003 weder angezeigt haben, dass ihre Deponie allen Anforderungen entspricht, noch einen Antrag auf Zulassung des Weiterbetriebs gestellt haben, nach Ablauf des 01.08.2003 auffordern werden, innerhalb einer angemessenen Frist einen Antrag auf Zulassung des Weiterbetriebes zu stellen. Denn aus der Nichtvorlage der Anzeige nach § 14 Abs. 1 DepV läßt sich seitens der zuständigen Behörde der Schluß ziehen, dass die Deponie nicht alle Anforderungen der entsprechenden Regelwerke erfüllt und daher für den Weiterbetrieb der Deponie eine Zulassung durch die zuständige Behörde erforderlich ist.
Jeder Deponiebetreiber, der hinsichtlich des Weiterbetriebes der Deponie noch nicht mit der zuständigen Behörde in Kontakt steht, sollte daher mit Blick auf den 01.08.2003 spätestens jetzt seine Strategie für die demnächst anstehenden Verhandlungen über die Modalitäten für den Weiterbetrieb oder die Stillegung der Deponie ausarbeiten.
Das gilt insbesondere auch für die unter Ziffer 3 des Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf angesprochene Sicherheitsleistung. Zwar müssen die Deponiebetreiber entgegen dem Anschein, den die Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf hervorrufen könnten, im Hinblick auf die Sicherheitsleistung nicht von sich aus bis zum 01.08.2003 tätig werden. Nach § 19 DepV sind nämlich Art, Umfang und Höhe der Sicherheit durch die zuständige Behörde festzulegen. Solange die Behörde dies nicht getan hat, ist der Deponiebetreiber auch nicht dazu verpflichtet, die Sicherheit beizubringen oder eine bereits geleistete Sicherheit zu erhöhen.
Soweit die zuständigen Behörden allerdings im Rahmen des Vollzuges der Deponieverordnung im Hinblick auf die Sicherheitsleistung aktiv werden sollten, ist zu erwarten, dass auf der Basis von § 19 DepV weitaus höhere Sicherheitsleistungen verlangt werden als bisher üblich. Vorgeschrieben ist nämlich die Einberechnung aller in den entsprechenden Zulassungsbescheiden vorgeschriebenen Maßnahmen für die Betriebsphase und eine 30-jährige Nachsorgephase. Den bedeutendsten Faktor wird dabei die Herstellung des – in den meisten Fällen erforderlichen – Oberflächenabdichtungssystems darstellen. Hier ist damit zu rechnen, dass die zuständigen Behörden regelmäßig Sicherheitsleistungen im siebenstelligen Bereich fordern werden.
Wegen der zu erwartenden, erheblichen Erhöhung der Sicherheitsleistung sind die in der Deponieverordnung aufgezählten Möglichkeiten zur Erbringung der Sicherheit von besonderer Bedeutung. Die Deponieverordnung läßt nämlich nicht nur die Stellung der Sicherheit durch Bankbürgschaft zu, sondern nennt ausdrücklich auch die Konzernbürgschaft oder handelsrechtliche Rückstellungen als zulässiges Sicherungsmittel. Hier sind im Einzelfall erhebliche Spielräume denkbar, die zur Verhinderung unzumutbarer Belastungen für das Unternehmen durch die Sicherheitsleistung auch ausgeschöpft werden sollten.
Zusammenfassend werden die in dem Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf genannten Pflichten zum 01.08.2003 zwar die wenigsten Deponiebetreiber unmittelbar betreffen. Das Schreiben der Bezirksregierung zeigt jedoch, dass der 01.08.2003 von Behördenseite jedenfalls zum Anlaß genommen wird, den bislang eher schleppenden Vollzug der Deponieverordnung nunmehr erheblich zu forcieren. Darauf sollte jeder Deponiebetreiber vorbereitet sein.