Bei Genehmigungsverfahren hat sich der Umgang mit solchen Vorschriften als schwierig herausgestellt, die einen Verzicht auf die Ermittlung der Vorbelastung ermöglichen sollen. Behörden vertreten hier teilweise eine einschränkende Auslegung, die den Aufwand für Genehmigungsverfahren sowohl in zeitlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht erheblich erhöhen kann. Der insoweit klare Wortlaut der TA Luft läßt eine solche einschränkende Auslegung nicht zu. Dementsprechend ist auf die Ermittlung der Vorbelastung regelmäßig zu verzichten, wenn die einschlägigen Irrelevanzkriterien der TA Luft, z.B. Unterschreitung der Bagatellmassenströme oder relevante Zusatzbelastungen, erfüllt sind. Bei der Änderung von Anlagen wird im Vollzug teilweise die Auffassung vertreten, dass für die Irrelevanz der Zusatzbelastung auf die Gesamtanlage einschließlich des vorhandenen Anlagenbestandes abzustellen sei. Auch dies ist aus dem Wortlaut der TA Luft nicht abzuleiten. Dies hat zwischenzeitlich eine Anfrage beim Bundesumweltministerium bestätigt. Danach kann die Irrelevanz der von der Änderung ausgehenden Zusatzbelastung auch dann ausreichen, wenn die Zusatzbelastung der Gesamtanlage die Irrelevanzwerte überschreitet. Für Altanlagen ergibt sich zum Teil erheblicher Nachrüstungsbedarf. Soweit für einzelne Anlagen nicht abweichende Bestimmungen getroffen werden, müssen die neuen Anforderungen spätestens bis zum 30.10.2007 erfüllt werden. Teilweise sind solche Nachrüstungen mit erheblichem baulichen Aufwand verbunden. Beispielhaft sind hier die Anforderungen an Pumpen, Verdichter und Flanschverbindungen zu nennen, die insbesondere bei Betrieben der chemischen Industrie erheblichen Aufwand auslösen werden. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Umfüllung und die Lagerung von flüssigen organischen Stoffen, für die zukünftig Gaspendelsysteme und Gassammelleitungen vorzuhalten sind. Aufwendige bauliche und betriebliche Anforderungen werden aber auch an die Anlagen zur mechanischen Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlichen zusammengesetzten Abfällen gestellt. So wird für Entladestellen, Aufgabe- und Aufnahmebunker sowie andere Einrichtungen für Anlieferung, Transport und Lagerung die Errichtung geschlossener Räume mit Schleusen und die Absaugung im Unterdruck gefordert. Abgase sind zu fassen und unter Beachtung der Emissionsgrenzwerte, u.a. Gesamtstaub 10 mg/m³, über Schornsteine abzuleiten. Anforderungen an bestehende Anlagen sind unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Gelegenheit, die Vorstellung des Anlagenbetreibers zu wirtschaftlichen Auswirkungen in das Verwaltungsverfahren einzubringen, bietet die dem Erlass einer nachträglichen Anordnung vorgeschaltete Anhörung.