Das Tribunal Supremo (Kammer für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten in Spanien) ersuchte in der Rechtssache (C-295/05) im April 2005 beim EuGH um Vorabentscheidung u. a. über folgende Frage:
Ist es nach Art. 86 Abs. 1 des EG-Vertrages zulässig, dass ein Mitgliedstaat einem öffentlichen Unternehmen kraft Gesetzes eine Rechtsstellung verleiht, die es dem Unternehmen erlaubt, ohne Bindung an die allgemeinen Regeln über die Auftragsvergabe durch die Verwaltung im Wege der Ausschreibung und ohne dass besondere Umstände der Dringlichkeit oder des öffentlichen Interesses hinzuträten, öffentliche Arbeiten durchzuführen, die sowohl unterhalb als auch oberhalb des in den europäischen Richtlinien hierfür vorgesehenen wirtschaftlichen Schwellenwertes liegen?
Darüber hinaus will das Tribunal Supremo geklärt wissen, ob eine derartige Rechtstellung mit den europäischen Vergaberichtlinien (jetzt zusammengefasst in der neuen Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG) vereinbar ist.
Eine Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofes zu diesen Fragen ist mit Spannung zu erwarten. Denn diese könnte unter Umständen die Bestrebungen der kommunalen Spitzenverbände in Deutschland, eine gesetzliche Ausnahmeregelung von dem geltenden Vergaberecht für Fälle interkommunaler Kooperationen zu normieren, entgegenstehen und damit diesen Bemühungen bereits im Vorfeld jegliche Basis entziehen.