Es gilt jedoch seinem Anwendungsbereich nach nur noch für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Landesbehörden werden dadurch nicht zur Erteilung von Umweltinformationen verpflichtet und fallen aus dem Anwendungsbereich des neuen UIG heraus. Dies ist darin begründet, dass der Bund davon ausgeht, keine Regelungskompetenz in diesem Bereich für die Länder zu haben. Folglich müssen die Länder eigene Regelungen zur Umsetzung der genannten Richtlinie treffen. Der Richtlinie zufolge hätte dies bereits zum 14.02.2005 geschehen müssen. Bislang sind jedoch nicht alle Länder dieser Pflicht nachgekommen. Damit stellt sich die Frage, wie in diesen Bundesländern derzeit Zugangsansprüche zu Umweltinformationen geltend gemacht werden können.
Beschluss des VG Minden vom 25.05.2005 – 11 K 32/05 –
Das VG Minden hat sich in einem Beschluss vom 25.05.2005 gerade mit dieser Frage befasst. Denn auch das Land Nordrhein-Westfalen hat die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG bislang nicht umgesetzt. Das Verwaltungsgericht bejahte einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, ohne sich jedoch konkret zu entscheiden, ob dieser Anspruch unmittelbar aus der in Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Umsetzungsfrist noch nicht umgesetzten Umweltinformationsrichtlinie oder aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes NW folgt. Konkret ging es in der Entscheidung um die Frage, ob auch eine aufgehobene abfallrechtliche Ordnungsverfügung eine „Umweltinformation“ im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie ist. Dies bejahte das Gericht und sprach sich für eine weite Auslegung des Begriffes der „Umweltinformation“ aus.
Vollzugspraxis in Nordrhein-Westfalen
Am 17.09.2005 erging ein Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Innenministeriums, des Ministeriums für Bauen und Verkehr und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zur Handhabung des Umweltinformationsanspruches im Lande Nordrhein-Westfalen. Dieser Erlass hat eben diese, auch vom VG Minden angesprochene unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/4/EG zum Gegenstand. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH geht der Erlass davon aus, dass zumindest wesentliche Teile der Umweltinformationsrichtlinie so hinreichend klar und bestimmt sind, dass sie unmittelbare Rechtswirkung entfalten. Zugleich wird festgestellt, dass die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes NW damit ausgeschlossen ist. Darüber hinaus enthält der Erlass Hinweise und Empfehlungen, die die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie erleichtern sollen.
Der Erlass dient dazu, Rechtsunsicherheiten hinsichtlich eines Zugangsanspruches zu Umweltinformationen zu vermeiden und eine einheitliche Vollzugspraxis der Landesbehörden zu gewährleisten. Der Erlass alleine reicht jedoch zur Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie nicht aus und stellt somit lediglich eine „Übergangslösung“ dar. Auch in Nordrhein-Westfalen muss daher ein Gesetz zur Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie erarbeitet werden.
Umsetzungsstand in den Bundesländern
Mittlerweile haben einige Bundesländer Gesetze über den Zugang zu Umweltinformationen auf Landesebene vorgelegt, so beispielsweise die Länder Bremen, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz. Das LUIG Rheinland-Pfalz vom 19.10.2005 tritt bis auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand rückwirkend zum 14.02.2005 in Kraft. In einigen anderen Ländern existieren zumindest Gesetzesentwürfe. In Berlin soll z. B. das bestehende Informationsfreiheitsgesetz um umweltbezogene Regelungen erweitert werden. Die Gesetze und Gesetzesentwürfe entsprechen weitestgehend dem UIG des Bundes bzw. verweisen im Wege dynamischer Verweisungen auf dieses. Solange jedoch auch in diesen Ländern die Landesumweltinformationsgesetze nicht in Kraft getreten sind, besteht weiterhin eine Regelungslücke und es stellt sich die oben am Beispiel Nordrhein-Westfalens erörterte Frage, worauf ein Zugangsanspruch zu Umweltinformationen gegenüber Landesbehörden derzeit zu stützen ist.