Praxistipp:
Die Verwendung von Marken Dritter auf einer eigenen Ware zum Hinweis, dass diese Ware zu der Ware anderer Marken(-hersteller) passt bzw. mit diesen verwendet werden kann, ist zulässig, wenn dieser Hinweis notwendig ist, um eine vollständige und umfassende Information über die Bestimmung der eigenen Ware zu geben. Ob die Verwendung der Marke eines Dritten erforderlich ist, bedarf einer Prüfung im Einzelfall.
Einzelheiten:
Die Gillette Group Finland besitzt das ausschließliche Recht, die Marken „Gillette“ und „Sensor“ der Gillette Company in Finnland zu benutzen und vertreibt in Finnland Rasierapparate, Rasierer mit Griff und auswechselbarer Klinge und Rasierklingen. Die LA-Laboratories verkauft u.a. unter der Bezeichnung „Parason Flexor“ Rasierklingen. Auf der Verkaufsverpackung findet sich die Aufschrift:
„Diese Klinge passt für alle Parason Flexor und alle Gillette Sensor Apparate“.
Die Gillette Company und die Gillette Group Finland wollten der LA-Laboratories diese Nennung ihrer Marken untersagen.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber einer Marke es einem Dritten nicht verbieten kann, die Marke im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, wenn diese Benutzung notwendig ist, um auf die Bestimmung der Ware des Dritten, insbesondere als Zubehör, Ersatzteil oder Dienstleistung hinzuweisen. Die Benutzung muss aber den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Die Voraussetzungen seien eingehalten, wenn ohne eine Benutzung der Marke die Informationen über das Produkt nicht sinnvoll dargestellt werden können. Um sich zu vergewissern, ob andere Mittel eingesetzt werden können, sei ggf. zu prüfen, ob es technische Standards oder Normen gebe, die für die von dem Dritten vertriebene Warenart allgemein verwendet werden und der Öffentlichkeit bekannt sind. Diese Merkmale müssten allerdings geeignet sein, eine vollständige und verständliche Information über die Bestimmung der Ware des Dritten zu übermitteln.
Eine Benutzung von Marken Dritter widerspricht nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn
Anmerkung:
Mit dieser Entscheidung bestätigt der Europäische Gerichthof die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 15.07.2004, Az.: I ZR 37/01 – Aluminiumräder (Newsletter von Februar 2005). Inwiefern der Europäische Gerichtshof die Voraussetzungen für eine zulässige Nennung von Marken Dritter noch enger fassen möchte, wie er dies in der Entscheidung andeutet, bleibt abzuwarten.