Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat die Möglichkeit, innerhalb einer Woche ab Zugang der arbeitgeberseitigen Anhörung Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung geltend zu machen. Diese Frist zur Stellungnahme läuft gemäß §§ 187, 188 BGB mit Ablauf des Tages der nächsten Woche ab, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem dem Betriebsrat die Arbeitgebermitteilung zugegangen ist. Geht also beispielsweise die Mitteilung am Montag, den 01.06. dem Betriebsrat zu, so endet die Frist zur Stellungnahme durch den Betriebsrat am Montag, den 07.06. um 24.00, nicht etwa schon mit Dienstschluss dieses Tages. Äußert der Betriebrat sich innerhalb dieser Frist nicht, so gilt seine Zustimmung zu der Kündigung als erteilt.
Das BAG hat entschieden, dass dann, wenn der Betriebsrat zu der Kündigungsabsicht innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG keine Stellung genommen hat, es nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, wenn der Arbeitgeber am letzten Tag der Äußerungsfrist bei Dienstschluss das Kündigungsschreiben einem Kurierdienst übergeben und gleichzeitig dafür gesorgt hat, dass eine Zustellung erst so spät erfolgt, dass er sie noch verhindern kann, wenn der Betriebsrat wider Erwarten doch zu der Kündigungsabsicht Stellung nimmt. Das BAG hat diese Auffassung damit begründet, dass die Arbeitgeberin in diesem Falle ausreichend Sorge dafür getragen habe, dass eine eventuell noch fristgemäß eingehende Stellungnahme des Betriebsrats noch hätte ausreichend berücksichtigt werden können.