Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Garantieansprüchen ist es bei Unternehmensverkäufen regelmäßig von Bedeutung, ob die Käuferin von der Unrichtigkeit einer im Unternehmenskaufvertrag gewährten Garantie Kenntnis hatten. In vielen Fällen kommt es darauf an, ob sich die Käufer bei § 442 BGB die Kenntnis Dritter zurechnen lassen müssen.
In diesem Zusammenhang musste sich das OLG Düsseldorf (Urt. v. 16.06.2016 – I-6 U 20/15) im Zusammenhang mit einem Management Buy-Out unter Beteiligung eines Private Equity Fonds mit der Frage beschäftigen, ob sich die Käuferin die Kenntnis eines Geschäftsführers der zu erwerbenden Zielgesellschaft zurechnen lassen muss. Dies soll der Fall sein, wenn der betreffende Geschäftsführer der Zielgesellschaft in den Unternehmenskauf eingebunden ist und spätestens mit Closing das „Lager“ wechselt. Wird der betroffene Geschäftsführer also neben der Käuferin Eigentümerin der Zielgesellschaft, soll es infolge eines Wechsels der Loyalitätspflichten zu einer Wissenszurechnung kommen und zwar bezogen auf die Einhaltung der Garantien.
Eine solche Konstalltion kann nur durch entsprechende Vertragsgestaltung vermieden werden. So kann der Personenkreis, auf dessen Kenntnis es bei § 442 BGB ankommen soll, ausdrücklich eingegrenzt werden.