LL.M., Partner, Notar in Frankfurt a. M. / Frankfurt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Deutsch, Englisch
Lars-Henning Behrens studierte Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz und war sodann Referendar am Landgericht Dortmund. Sein anschließendes Studium der Steuerwissenschaften in Osnabrück beendete er mit dem Abschluss LL.M. Taxation. Er ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und als Notar mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main bestellt. Vor seinem Eintritt bei avocado rechtsanwälte arbeitete er elf Jahre in der bundesweit tätigen und auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei HERMANN (nun: hww), zuletzt als Partner.
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Lars-Henning Behrens ist ganz überwiegend als Notar tätig, insbesondere im Gesellschafts- und Grundstücksrecht. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für Insolvenzverwalter ist er zudem als Berater in insolvenznahen Situationen erfahren: Dies umfasst die vorsorgende Gestaltung als Notar („Asset Protection“) ebenso wie das Führen von Prozessen als Anwalt bei der Abwehr und dem Verfolgen insolvenzspezifischer Ansprüche (Insolvenzanfechtung, Geschäftsführerhaftung, Inanspruchnahme von Gesellschaftern etc.). Er berät insbesondere mittelständische Unternehmen, Immobilieninvestoren sowie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Unternehmensberater wie auch Insolvenzverwalter.
Er ist Mitglied des Prüfungsausschusses für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer Berlin; zudem ist er Referent bei dem DAI Deutsches Anwaltsinstitut e.V (DAI) sowie bei der HERA Fortbildungs GmbH der hessischen Rechtsanwaltschaft.
Deutsche Notarrechtliche Vereinigung, Verein der Ehemaligen der Universität Konstanz e.V., taxOS e.V. Alumni und Förderer der Steuerwissenschaften Osnabrück
Behrens, Lars-Henning: OLG München: Pfändbarkeit des Zustimmungsrechts des Eigentümers bei Löschung einer Grundschuld, in: notar 2017, 437 f.
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Behrens, Lars-Henning: Insolvenzrecht in der notariellen Praxis, notar 2017, S. 159 ff
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Behrens, Lars-Henning: OLG Oldenburg: Pfändbarkeit des Rechts zur Annahme eines Angebots, Anmerkung zum Urteil vom 28. Juni 2016 – 2 U 28/16, in: notar 2017, S. 286 f
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